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Suchtgiftmissbrauch oder akuter Rauschzustand sind keine psychischen Erkrankungen
iFamZ 2013/60
§ 3 Z 1 UbG
LG Innsbruck , 54 R 181/12g
Weder Suchtgiftmissbrauch bzw -abhängigkeit noch akuter Rauschzustand stellen eine psychische Erkrankung iSd UbG dar. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn dieser Missbrauch bzw diese Abhängigkeit zu einer Gefährdung iSd § 3 UbG führt. Selbst dann, wenn durch Folgen der Suchterkrankung die momentane Selbstverfügung über den Konsum im Rahmen des Suchtdrucks weiter eingeschränkt ist, ist dies (…) lediglich ein Ausdruck der Grunderkrankung und damit keine psychische Erkrankung iSd UbG (LG Innsbruck 54 R 124/10x, 54 R 13/06t). Lediglich chronische psychische Schädigungen, die Folge eines ständigen Substanzmissbrauchs sind, und alkohol- bzw drogeninduzierte Psychosen sind unter § 3 UbG subsumierbar.