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Zeremonie bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
iFamZ 2013/30
§ 47a PStG, Art 2 StGG, Art 14 iVm Art 8 EMRK
, B 138/11
Im Zuge der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft muss das „Ja-Wort“ möglich sein, müssen die Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde auf Wunsch der Partnerschaftsbewerber am Ende der Zeremonie „in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind“, ist zwei Begleitpersonen eine besondere Stellung einzuräumen, etwa dadurch, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen können.
Darüber hinaus hat der VfGH Bedenken, dass die „gesetzliche Fixierung des Ortes“ auf die Amtsräume zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft unsachlich ist, und ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
Nach der Rsp des EGMR und des VfGH müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art 14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des „Privatlebens“, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen De-facto-Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz ...