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Bestellung des Sachwaltervereins nur mit dessen Zustimmung
iFamZ 2013/55
§ 279 Abs 3 erster Satz ABGB
Der klare und eindeutige Wortlaut des § 279 Abs 3 erster Satz ABGB, der eine planwidrige Regelungslücke ausschließt, bestimmt, dass ein geeigneter Verein (nur) mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen ist.
Sind überwiegend sozialarbeiterische und psychologische Kenntnisse des Sachwalters erforderlich und lehnt der Sachwalterverein die Übernahme der Sachwalterschaft ab, so ist entweder ein insoweit erfahrener Rechtsanwalt oder Notar heranzuziehen oder danach zu trachten, eine andere geeignete Person (zB Sozialarbeiter, Sozialpädagoge) zu finden.
Der 1930 geborene Betroffene wohnt allein in einem Haus, nachdem seine Ehefrau im Februar 2012 verstarb. Die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens erfolgte über Anregung der BH G. Im angeschlossenen Sozialbericht wird auf die unhaltbaren Zustände im schmutzigen und verwahrlosten Wohnhaus des Betroffenen hingewiesen. Zwischen den Betreuungspersonen (Tochter, Sohn, Schwiegertochter und Nachbarin) bestehen im Rahmen der Betreuung und Versorgung des Betroffenen Streitigkeiten. Keine der genannten Personen ist zur Übernahme der Sachwalterschaft geeignet. Nach der Erstanhörung teilte de...