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Unterhaltsrechtliches Existenzminimum: Orientierung am Ausgleichszulagenrichtsatz
iFamZ 2013/36
§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF
Nach der Rsp kann das Beharren auf den – zu Lasten des unterhaltspflichtigen Vaters vereinbarten – Ausschluss der Umstandsklausel sittenwidrig sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen durch die vereinbarte Leistung die Existenzgrundlage entzogen würde, der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde (RIS-Justiz RS0016554, RS0018900 [T9]).
Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (RIS-Justiz RS0016554 [T4]), weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkt es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt (4 Ob 240/08k mwN).
Die Entscheidung des Rekursgerichts, die sich bei der Minderung des Unterhalts des Kindes am Ausgleichszulagenrichtsatz; der das (konventionelle) Existenzminimum festlegt (RIS-Justiz RS0109823), orientiert, hält sich damit im Rahmen der Rsp.