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OGH 14.11.2012, 7Ob154/12s

OGH 14.11.2012, 7Ob154/12s

Rechtssätze


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Norm
RS0018900
Unterhaltsverträgen wohnt die clausula rebus sic stantibus regelmässig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben. In dem bloßen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der clausula rebus sic stantibus nicht zu erblicken.
Normen
RS0016554
Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.
Normen
RS0109823
"Not" ist dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Auch für die Bemessung des notdürftigen Unterhaltes nach § 73 EheG ist der Richtsatz für die Ausgleichszulagen maßgebend.
Norm
RS0043241
Auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt kann die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen werden (so schon 1 Ob 509/91; mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Schlemmer in Schwimann, ABGB Rdz 94 zu § 140).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E***** H*****, Mutter S***** S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, Vater H***** H*****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den (mit Beschluss vom berichtigten) Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 256/12s-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 35 PU 8/12b-8, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine auf den Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, unter welchen Umständen ein Beharren auf den vereinbarten Unterhalt trotz Verzichts auf die Geltendmachung der Umstandsklausel sittenwidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Auch im Rahmen eines Vergleichs über Kindesunterhalt kann die Umstandsklausel wirksam zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen werden (4 Ob 180/03d, RIS-Justiz RS0043241; Neuhauser in Schwimann/Kodek, § 140 ABGB Rz 28; Bart/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 140 Rz 68, je mwN aus der Rechtsprechung). Nach der Judikatur kann das Beharren auf den Ausschluss der Umstandsklausel jedoch sittenwidrig sein, wenn durch die vereinbarte Leistung dem Verpflichteten die Existenzgrundlage entzogen würde, der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde (4 Ob 180/03d, 10 Ob 77/97i, 10 Ob 501/96 je mwN, RIS-Justiz RS0016554, RS0018900 [T9]).

Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (RIS-Justiz RS0016554 [T4]), weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkt es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, den Unterhaltspflichtigen die selben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt (4 Ob 240/08k mwN). Not ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest (RIS-Justiz RS0109823).

Die Entscheidung des Rekursgerichts, die sich bei der Minderung des Unterhalts des Kindes am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert, hält sich damit im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Unterhaltsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00154.12S.1114.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-39846