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iFamZ 2, April 2013, Seite 105

Internationales – fallweise

Zivilrechtliche Rechtsfolgen einer syrisch-österreichischen Doppelehe

Ulrich Pesendorfer

I. Sachverhalt

Eine syrische Staatsangehörige schloss im Juli 2012 mit einem österreichischen Staatsbürger vor dem Gericht in Damaskus (Syrien) die Ehe. In Österreich musste sie später feststellen, dass ihr Ehemann bereits seit Jahren in Österreich verheiratet ist.

II. Beurteilung aus zivilrechtlicher Sicht

A. Formgültiges Zustandekommen

Ob die Ehe in Syrien formgültig zustande gekommen ist, richtet sich gem § 16 Abs 2 IPRG nach dem Personalstatut jedes der Verlobten; es genügt aber die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Hinweise auf die Nichteinhaltung der Ortsform bei der Eheschließung gibt es keine, sodass von einer gültigen Ehe auszugehen ist.

B. Sachliche Ehevoraussetzungen und Nichtigkeit

Die sachlichen Ehevoraussetzungen und die Nichtigkeit sind gem § 17 Abs 1 IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Das Personalstatut des Mannes ist das österreichische Recht. Danach leidet die Ehe am Nichtigkeitsgrund der Doppelehe (§ 24 EheG). Auch die Rechtsfolgen der Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen richten sich nach diesem Recht (nach dem die Nichtigkeit besteht) – hier nach österreichischem Recht. Nach § 27 EheG kann sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, solange n...

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