EheG § 27., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Erster
Abschnitt Recht
der EheschließungD. Nichtigkeit der Ehe
§ 27. II. Berufung auf die Nichtigkeit
§ 27.
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.
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