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EheG § 27., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
§ 27. II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 27.

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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