EheG § 85. Gerichtliche Aufteilung, BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978
Zweiter
Abschnitt Recht
der EhescheidungE. Folgen der Scheidung
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
§ 85. Gerichtliche Aufteilung
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
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