EheG § 33., BGBl. I Nr. 46/2025, gültig ab 01.08.2025
Erster
Abschnitt Recht
der EheschließungE. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften
§ 33.
Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 36 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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