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EheG § 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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