EheG § 56. Verzeihung, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Zweiter
Abschnitt Recht
der EhescheidungC. Ausschluß des Scheidungsrechts
§ 56. Verzeihung
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.
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