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EheG § 6. Verwandtschaft, BGBl. I Nr. 46/2025, gültig ab 01.08.2025
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
B. Eheverbote

§ 6. Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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