EheG § 6. Verwandtschaft, BGBl. I Nr. 46/2025, gültig ab 01.08.2025
Erster
Abschnitt Recht
der EheschließungB. Eheverbote
§ 6. Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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