EheG § 6. Verwandtschaft, dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 31.07.2025
Erster
Abschnitt Recht
der EheschließungB. Eheverbote
§ 6. Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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