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EheG § 116., dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Dritter Abschnitt Sondervorschriften für Österreich
D. Übergangsbestimmungen
II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett

§ 116.

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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