EheG § 72., BGBl. I Nr. 52/2004, gültig ab 01.08.2004
Zweiter
Abschnitt Recht
der EhescheidungE. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
c) Art der Unterhaltsgewährung
§ 72.
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.
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