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iFamZ 2, April 2013, Seite 90

(Schein-)Vertretung durch Mutter statt Jugendwohlfahrtsträger sanierbar?

iFamZ 2013/49

§ 9 UVG, §§ 6, 84 f ZPO

1. Nach § 9 Abs 2 UVG wird der JWT mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Daraus folgt, dass die obsorgeberechtigte Person in Bezug auf alle Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten ihr Vertretungsrecht verliert und ihr auch kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz RS0076463, zuletzt 10 Ob 32/12x; Neumayr in Schwimann/G. Kodek, ABGB4, § 9 UVG Rz 11 mwN). Der JWT ist berechtigt, eine andere Person – etwa die bisherige Pflegeperson oder den bisher Obsorgeberechtigten – mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Hat diese Person ohne Ermächtigung des JWT als Vertreter der Kinder ein Rechtsmittel erhoben, kann der JWT die meritorische Behandlung des Rechtsmittels erreichen, indem er ausdrücklich dem Rechtsmittel „beitritt“. Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelerhebung ist aber, dass die Erklärung des „Beitritts“ innerhalb der dem JWT offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgt (1 Ob 57/01s; RIS-Justiz RS0115499: zuletzt 10 Ob 32/12x).

2. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Rekurs war sowohl nach den Angaben im Schriftsatz selbst als auch nach jenen in der darauf folgenden Erklärung der Bezirkshauptmannschaft (BH) (auch) vom JWT eingebracht worden. Zwar war die Erklärung der BH insofern missverständlich formuliert, weil sie „hiermit“ die „schriftliche Zustimmung und Vollmacht“ zum Rekurs erteilte. Daraus könnte bei isolierter Betrachtung abgeleitet werden, dass zunächst nur die Mutter den Rekurs erhoben hatte und der JWT daher tatsächlich nur – verspätet – „beigetreten“ war. Allerdings stellte die BH zugleich klar, dass der Rekurs, wie sich auch aus dessen objektivem Inhalt ergibt, auch von „ihr“ (dh mit ihrem Wissen und Willen) eingebracht worden war. An dieser Angabe zu zweifeln besteht kein Anlass. Damit fehlte im Rekurs tatsächlich nur die Unterschrift des JWT. Es lag somit ein verbesserungsfähiger Formmangel vor (G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO2, §§ 84, 85 Rz 76 mwN), der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigte. Der Zurückweisungsbeschluss ist daher zu beheben.

3. Die Erklärung der BH, dem Rekurs „zuzustimmen“, ist als vom JWT vorgenommene Verbesserung zu werten. Damit ist kein weiteres Verbesserungsverfahren erforderlich. Vielmehr ist dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs des Minderjährigen in der Sache zu entscheiden.

Anmerkung

Ganz klar ist das Verhältnis des unter 1. zitierten Rechtssatzes zu den allgemeinen Regeln noch immer nicht. Das Fehlen einer (gesetzlichen) Vertretungsmacht kann schließlich in allen übrigen Fällen durch einen – selbstverständlich zu befristenden – Sanierungsversuch (§ 6 Abs 2 ZPO) noch behoben werden. Warum eigentlich gerade hier nicht?

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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