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iFamZ 2, April 2013, Seite 90

(Schein-)Vertretung durch Mutter statt Jugendwohlfahrtsträger sanierbar?

iFamZ 2013/49

§ 9 UVG, §§ 6, 84 f ZPO

1. Nach § 9 Abs 2 UVG wird der JWT mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Daraus folgt, dass die obsorgeberechtigte Person in Bezug auf alle Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten ihr Vertretungsrecht verliert und ihr auch kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz RS0076463, zuletzt 10 Ob 32/12x; Neumayr in Schwimann/G. Kodek, ABGB4, § 9 UVG Rz 11 mwN). Der JWT ist berechtigt, eine andere Person – etwa die bisherige Pflegeperson oder den bisher Obsorgeberechtigten – mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Hat diese Person ohne Ermächtigung des JWT als Vertreter der Kinder ein Rechtsmittel erhoben, kann der JWT die meritorische Behandlung des Rechtsmittels erreichen, indem er ausdrücklich dem Rechtsmittel „beitritt“. Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelerhebung ist aber, dass die Erklärung des „Beitritts“ innerhalb der dem JWT offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgt (1 Ob 57/01s; RIS-Justiz RS0115499: zuletzt 10 Ob 32/12x).

2. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Rekurs wa...

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