Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rückstellung des Kindes in Staat, in dem der antragstellende Elternteil nicht ein Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat
iFamZ 2013/79
Art 3 HKÜ
1. Zweck des HKÜ ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, „dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird“ (Art 1 HKÜ). Das Übk soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht (RIS-Justiz RS0109515). Das Übk strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an (RIS-Justiz RS0074532).
2. Sachliche Anwendungsvoraussetzung für das HKÜ ist die „Entführung“, das ist das „widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes außerhalb des Herkunftslandes (6 Ob 73/12x; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 09.04).
3. Gem Art 3 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn
4. Die in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0106624). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung vo...