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Zur Rückstellung für Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche
Steuerliches Abzugsverbot ist für das Handelsrecht nicht mehr anwendbar
Bei der Rückstellung für Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche handelt es sich um ein seit längerer Zeit viel diskutiertes Thema. Handelsrechtliche Autoren stehen steuerrechtlichen sowie Finanzbehörden und öffentlich-rechtlichen Gerichtshöfen kontrovers gegenüber. Dennoch hat sich seit dem jüngsten VwGH-Erkenntnis- trotz dessen Bestätigung der älteren ablehnenden Judikatur - bei der Beurteilung des Sachverhaltes einiges geändert. In der Handelsbilanz ist nun noch eindeutiger als bisher von einer Dotierungspflicht auszugehen. Die Begründung dieses VwGH-Erkenntnisses lässt nämlich seine handelsrechtliche Anwendung nicht mehr zu.
Laudacher vermerkt „die fortgesetzte Infragestellung der (nunmehr) ständigen Rechtssprechung" welche „zu Rechtsunsicherheit ... führt". Abgesehen von der Tatsache, dass eine fachliche Kritik an einem Höchstgericht auch bei ständiger Rechtsprechung erlaubt sein muss, ist m. E. die Rechtslage klar. Steuerrechtlich ist ein Abzug gemäß BFH und VwGH nicht möglich, handelsrechtlich jedoch geboten, wie nachstehend gezeigt werden soll.
1. Eintrittswahrscheinlichkeit und wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit
„Ungewisse Verbindlichkeiten" sowie „drohende Verlus...