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VfGH: Privatradiogesetz
• Keine Bedenken gegen die Errichtung, Besetzung und Entscheidungsfindung des Bundeskommunikationssenates (§§ 11, 12 und 13) im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, gegen die vorerst beschränkte Zuweisung von Frequenzen (§ 10 Abs. 3) im Hinblick auf Rundfunk- und Erwerbsausübungsfreiheit, gegen die Auswahlgrundsätze und die Zulassung von Privatradiolizenzen (§ 6) im Hinblick auf das Legalitätsprinzip. - (§§ 6, 10 Abs. 3, 11, 12, 13 PrivatradioG)
( B 110, 112, 113/02)