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SWK 20, 15. Juli 2003, Seite 534

Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO

(BMF) - Nach § 132 Abs. 1 erster Satz BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.

Zu den anhängigen Verfahren im Sinn des § 132 Abs. 1 BAO gehören unter anderem Berufungsverfahren und VwGH-Verfahren.

Die Aufbewahrungspflicht betrifft für die betreffenden Verfahren (etwa für die Beschwerdepunkte in der VwGH-Beschwerde) maßgebende Bücher und Belege. Dies gilt unabhängig davon, ob beim VwGH die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder „lediglich" die Rechtswidrigkeit des Inhalts beschwerdegegenständlich sind. Der VwGH befasst sich nicht abstrakt nur mit der Auslegung von Normen. Er kann beispielsweise auch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung prüfen.

§ 132 Abs. 1 BAO dient auch der Durchführung von Beweisverfahren in nach allfälliger Aufhebung durch den VwGH fortzusetzenden (durch die Aufhebung wieder anhängig w...

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