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Verordnung betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
Erfassung der Lieferungen an und durch Private
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - ausgenommen Luxemburg - haben eine multilaterale Vereinbarung getroffen, nach der sie zur Vermeidung von Mehrwertsteuerumgehungen und -hinterziehungen Informationen über die innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Art. 1 UStG 1994 austauschen. Betroffen sind zwei Gruppen von Lieferern neuer Fahrzeuge:
• Unternehmer (z. B. Kraftfahrzeughändler), die an Abnehmer ohne UID liefern (z. B. an Private), und
• gelegentliche Fahrzeuglieferer, die gemäß Art. 2 UStG 1994 hinsichtlich der Lieferung neuer Fahrzeuge wie Unternehmer behandelt werden.
Es handelt sich somit um die Fälle, in denen der andere Mitgliedstaat die Erwerbsbesteuerung nicht anhand des Informationssystems MIAS, das auf den Zusammenfassenden Meldungen beruht, überprüfen kann.
Die Unternehmer haben die Meldung innerhalb desselben Zeitraumes abzugeben wie die Zusammenfassende Meldung (bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die ig. Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt werden).
Private (gelegentliche) Fahrzeuglieferer haben die Meldung abzugeben, wenn sie die Vorsteuern gemäß Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 beim Finanzamt in Anspruch nehmen, spätestens jedoch bis zum Ablauf des dem...