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Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrunds aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen
Die Prüfung, ob ein Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommen ist, ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Hat der Steuerpflichtige in einem anderen als dem wiederaufgenommenen Verfahren Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben, steht dies der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO ist eine Bekanntgabe der Schenkung, die unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Ehescheidung erfolgte, an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mit nachfolgender Vorschreibung der Schenkungssteuer ohne Relevanz. Zudem hätte im konkreten Fall die Kenntnis des Schenkungsvertrags für sich allein noch keine Aussagekraft gehabt, da für eine Änderung der Zurechnung der Einnahmen in steuerlichen Angelegenheiten das wirtschaftliche Eigentum entscheidend ist. Dieses ging erst mit rechtskräftiger Scheidung an den Bw. über. (Entscheidung des UFS Wien vom , RV/590-W/2002)