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SWK 20, 15. Juli 2003, Seite 155

Steuergerechtigkeit in Österreich

Gedanken über die Sinnhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit von Gerechtigkeit in der Steuergesetzgebung

Steuergerechtigkeit definiert sich sehr verständlich und nachvollziehbar als „Gleiches wird gleich behandelt, Ungleiches wird ungleich behandelt". Dies steht wohl völlig im Einklang mit unserer Grundhaltung und Wertvorstellung, gerichtet auf soziale Ausgeglichenheit - und dagegen ist prinzipiell auch nichts einzuwenden. Diesen Grundsatz jedoch ohne Inbetrachtziehung anderer relevanter äußerer Umstände durchzusetzen, ist m. E. nach mit Vorsicht zu genießen.

So sprechen wir beipielsweise lieber nur ganz leise darüber, ins Ausland geflüchtetes, nicht versteuertes Kapital wieder ins Land zurückzuholen, indem den „Steuersündern" nur sehr mäßige straf-, steuer- und verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegt werden. Denn ein solches Vorgehen wäre - bei entsprechender Ausgestaltung - zwar wirtschaftlich sinnvoll, aber alles andere als gerecht! Und dass unser italienischer Nachbar genau dieses getan hat, getrauen wir uns nur hinter vorgehaltener Hand zu bewundern.

So halten wir auch am Bewertungssystem unserer Finanzprüfer fest, welches sich daran orientiert, in welcher Höhe Steuervorschreibungen aufgrund von Betriebsprüfungen ausfallen, und zwar ganz nach dem Motto: „Je mehr, desto besser." ...

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