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Einbringung gem. Art. III UmgrStG bzw. Handelsspaltung gem. Art. VI UmgrStG mit Anteilsverzicht
(BMF) - 1. § 19 Abs. 1 UmgrStG sieht grundsätzlich die Gewährung neuer Anteile als Gegenleistung für eine Einbringung von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG vor. Die Ausnahmeregelungen des § 19 Abs. 2 UmgrStG gehen bezüglich der Z 1 bis 3 ebenfalls von Anteilsgewährungen aus, lediglich in Z 4 und 5 ist ein Verzicht auf die Gewährung von Anteilen vorgesehen.
Die Vermögenseinbringung in eine Körperschaft unter Verzicht auf eine Gewährung neuer Anteile in Verbindung mit der Anteilsabtretung durch den oder die Altgesellschafter gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG geht somit von einer Anteilsgewährung aus. Daran ändert sich nichts, wenn mehrere Personen Vermögen in dieselbe Körperschaft einbringen, auch in diesem Fall hat jeder Einbringende eine Gegenleistung in Form von abgetretenen Altanteilen zu erhalten. Ein Verzicht eines Einbringenden auf Anteilsgewährung stellt sich damit als Nichterfüllung einer Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG dar.
2. Die Protokollierung einer Handelsspaltung ist ein Anwendungsfall des Art. VI UmgrStG, wenn die steuerlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 32 UmgrStG erfüllt sind. Ob der Verzicht auf eine Anteilsgewährung dem § 17 SpaltG i. V. m. § 224 AktG entspricht, ist im Falle der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der handels- und fi...