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Vergütung
• Nach Bestimmung des § 22 Z 3 EStG 1988 (ebenso wie nach § 23 Z 2 EStG 1988 bei gewerblichen Einkünfte) zählen Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Geselllschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Leistungsaustausches bezieht, zu seinen Gewinnanteilen und führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. - (§ 22 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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