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Verabredungs-/Verdunkelungsgefahr
• Der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht gezwungen werden darf, Beweise gegen sich selbst zu liefern, bedeutet nicht, dass diesem ein Recht auf Vereitelung der strafrechtlichen Untersuchungen eingeräumt wäre. Im Interesse der Strafrechtspflege normieren § 85 Abs. 1 lit. c S. R 57bzw. § 86 Abs. 1 lit. b FinStrG daher die Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr als Haftgrund. - (§ 85 Abs. 1 lit. c FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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