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SWK 20, 15. Juli 2003, Seite 56

Verabredungs-/Verdunkelungsgefahr

Der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht gezwungen werden darf, Beweise gegen sich selbst zu liefern, bedeutet nicht, dass diesem ein Recht auf Vereitelung der strafrechtlichen Untersuchungen eingeräumt wäre. Im Interesse der Strafrechtspflege normieren § 85 Abs. 1 lit. c S. 57bzw. § 86 Abs. 1 lit. b FinStrG daher die Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr als Haftgrund. - (§ 85 Abs. 1 lit. c FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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