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SWK 20, 15. Juli 2003, Seite 524

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien

Schadenersatz bei Auflösung von Leasingverträgen - Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

Emil Caganek

Die UStR 2000 wurden mit GZ 09 0111/8-IV/9/03, in zwei nicht unwesentlichen Bereichen ergänzt bzw. geändert. Der erste Punkt betrifft die Frage des Vorliegens von echtem Schadenersatz bei Auflösung eines Leasingvertrages; der zweite Punkt behandelt die umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen. Im Folgenden werden die beiden Änderungen näher erläutert sowie Beispiele hiezu gebracht.

1. Vorzeitige Auflösung von Leasingverträgen

Richtlinienänderung

In die UStR 2000 wurde eine Rz. 18 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Wird der Leasingvertrag aufgrund der Vertragsbestimmungen durch den Leasinggeber infolge Konkurses des Leasingnehmers einseitig vorzeitig aufgelöst, so sind die vom Leasingnehmer für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer noch zu leistenden Zahlungen echter Schadenersatz ( Zl. 88/15/0081). Das Gleiche gilt bei Vertragsauflösungen infolge Totalschadens oder Diebstahls des Leasinggegenstandes."

Anmerkungen

Die gegenständliche Ergänzung der UStR ist vor allem auf das Kfz-Leasing abgestellt, gilt jedoch auch für andere Leasingfälle. Kfz-Leasingverträge enthalten meist die Klausel, dass der Leasinggeber d...

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