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Weitergabe einer Dachbodenwohnung
(BMF) - Sachverhalt: Einem Mieter wird das Recht eingeräumt, einen Dachboden auszubauen und das Mietrecht daran innerhalb von 99 Jahren nach Abschluss des Vertrages an Dritte zu übertragen.
Steuerliche Würdigung: Die fertig gestellte Dachbodenwohnung ist dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
Mietrechte - auch verbücherte - zählen nicht zu den Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Für Mietrechte beträgt daher die Spekulationsfrist gem. § 30 EStG ein Jahr.
Bei der in Rede stehenden Gestaltung erhebt sich aber bei wirtschaftlicher Betrachtung die Frage, ob die Dachbodenwohnung einem Grundstücksteil i. S. d. § 30 EStG gleichgesetzt werden kann. Dafür würde sprechen: Kündigungsverzicht des Vermieters, wirtschaftliches Eigentum an der Dachbodenwohnung, Weitergaberecht auf 99 Jahre. Bei dieser Betrachtung könnte in der Weitergabe eine Veräußerung eines Grundstücksteiles i. S. d. § 30 EStG gesehen werden (vgl. 6647 EStR). (