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Herausrechnung der Begünstigungen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 5 EStG?
Bei gleich hohen Entgeltleistungen im Auszahlungszeitraum grundsätzlich nicht möglich
13. und 14. Monatsbezug
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG gehören ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn und werden nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet.
Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ist es ergo dessen notwendig, dass die Auszahlung neben (also zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) dem laufenden Bezug erfolgt. Die sonstigen Bezüge müssen sich durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Eine nachträgliche und somit rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezugs in laufende und sonstige Bezüge kann, mangels eindeutiger Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes angesehen werden. Bei der Veranlagung erfolgt keine Änderung der durchgeführten Sechstelberechnungen.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
Bei einem Angehörigen einer ausländischen Botschaft, der in der botschaftszugehörenden Druckerei arbeitet und im Kalenderjahr 24-mal sein Gehalt...