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EuGH: Verbrauchsteuern
• Allgemeine Rechtsgrundsätze: Verstoß gegen der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte durch Richtlinienbestimmung
Urteilstenor des EuGH:
„Art. 20 Abs. 3 der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie ist ungültig, soweit die dort vorgesehene Frist von vier Monaten für die Erbringung des Nachweises über die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer entgegengehalten werden kann, der eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat, aber nicht rechtzeitig davon hat Kenntnis erlangen können, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht erledigt ist."
( Distillerie Fratelli Cipriani, Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Trient)
Anmerkung: Die Distillerie Fratelli Cipriani SpA beförderte als Versender im Verfahren der Aussetzung von Verbrauchsteuern auf dem Weg durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten mehrfach Alkoholerzeugnisse, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt waren. Die Untersuchungen der Steuerbehörden ergaben, dass der Stempel auf den Verwaltungsdokumenten, mit dem bescheinigt werden sollte, dass d...