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Verfahren: Wiederaufnahme
• Bei Beurteilung der Frage, ob ein Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, ist jedes Veranlagungsjahr gesondert zu betrachten. Dabei stellt eine Nachforderung für das Jahr 1988 an Umsatzsteuer i. H. v. 2.000,- S und an Einkommensteuer von 1.500,- S keine bloß geringfügige Auswirkung dar. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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