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Liebhaberei: stille Reserven
• Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Liebhabereiverordnung wiederholt ausgesprochen, dass stille Reserven grundsätzlich bei der Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei nicht berücksichtigt werden können. Stille Reserven im Sinn eines allfälligen Veräußerungsgewinnes seien dann nicht relevant, wenn eine beabsichtigte Veräußerung nicht behauptet wurde und nicht zu erwarten war. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1972), (Abweisung)
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