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Verlust der Gemeinnützigkeit durch Geschäftsführung und Statuten
Verlust der Gemeinnützigkeit durch Geschäftsführung und Statuten
Die Frage der Gemeinnützigkeit von Vereinen wird derzeit anhand eines in der Öffentlichkeit diskutierten Vereines untersucht. Der Verein erfüllt weder nach der tatsächlichen Geschäftsführung noch nach der Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Daher sind Zuwendungen an den Verein von der Schenkungssteuer nicht befreit. Darüber hinaus droht dem Verein die amtswegige Auflösung.
Die Vereinsstatuten legen folgenden Vereinszweck fest (§ 2; gekürzt): „Zur Förderung der New Economy bezweckt der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, die wirtschaftliche und gesellschaftlichspolitische Diskussion, die Forschung auf dem Gebiet der New Economy, die Erarbeitung von Innovationen."
Aufgrund der Satzung soll der Verein als gemeinnützig gelten.
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes führt die Satzung u. a. an: „Einrichtung und Betrieb einer Homepage." Eine Homepage zur Persönlichkeitswerbung für einen Politiker ist jedenfalls im Vereinszweck nicht angeführt. Dass eine private Homepage zur Persönlichkeitswerbung gemeinnützig sein könnte, wird von niemandem ernsthaft vertreten. Dabei wird die Homepage nach außen nicht einmal vom Verein geführt, sondern von einem Po...