BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 50
Literatur:
Schwaiger, Treu und Glauben im Abgabenverfahren, Wien 2001, 76; Rombold, Finanzreform, Bürgerservice und BAO, ; Rombold, § 50 Abs 1 BAO - eine Schikane? .
Erlässe:
Adressierung von Eingaben an Finanzämter mit mehreren Sitzen, SWK 2005, S 650.
1
Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, 128). Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit regeln nach territorialen Gesichtspunkten, welcher von mehreren sachlich zuständigen Behörden die Amtshandlung obliegt. Siehe auch Definitionen in § 1 AVOG 2010.
2
Die sachliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes ist vor allem im AVOG 2010 geregelt.
Sachliche Zuständigkeitsregelungen enthalten weiters neben der BAO (zB §§ 26 Abs 2, 44 Abs 2, 48, 118 Abs 5, 125 ...