BAO § 50. Abgabenbehörden der Länder und
Gemeinden, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
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