BAO § 137., BGBl. I Nr. 70/1997, gültig ab 12.07.1997

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 137.

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.

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