BAO § 48i. Aufbewahrung von
Protokolldaten, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
§ 48i. Aufbewahrung von Protokolldaten
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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