Suchen Kontrast Hilfe
BAO § 48i. Aufbewahrung von Protokolldaten, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

§ 48i. Aufbewahrung von Protokolldaten

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550