BAO § 59. Beschwerdeverfahren, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021
2.
Abschnitt Abgabenbehörden und ParteienA. Abgabenbehörden
3. Finanzämter
§ 59. Beschwerdeverfahren
Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550