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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 50

Christoph Ritz

Erlässe

Adressierung von Eingaben an Finanzämter mit mehreren Sitzen, SWK 2005, S 650.

1

Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, 128). Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit regeln nach territorialen Gesichtspunkten, welcher von mehreren sachlich zuständigen Behörden die Amtshandlung obliegt. Siehe auch Definitionen in § 1 AVOG 2010.

2

Die sachliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes ist vor allem im AVOG 2010 geregelt.

Sachliche Zuständigkeitsregelungen enthalten weiters neben der BAO (zB §§ 26 Abs 2, 44 Abs 2, 48, 118 Abs 5, 125 Abs 6, 176 Abs 2, 200 Abs 5, 206, 294 Abs 4, 295 Abs 5, 295a Abs 2, 299, 305, 310 Abs 1) ua folgende Abgabenvorschriften: §§ 4a Z 4, 103 Abs 1 und 108 Abs 5 EStG 1988, §§ 6a Abs 2 und 3, 6b Abs 3, 9 Abs 8 sowie 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988, §§ 20 Abs 4, 26 Abs 3 und 27 Abs 8 UStG 1994, Art 28 Abs 2 UStG 1994, § 14 TP 15 Abs 3 GebG, §§ 11 und 12 Abs 2 NoVAG, §§ 40, 109 Abs 3 und 113 Abs 5 ZollR-DG, Art II Abs 1 letzter Satz des BG BGBl 1975/391 (Abgabe von Zuwendungen), § 6 Abs 5 ErdgasAbgG, § 5 Abs 5 ElAbgG, § 6 Abs 5 KohleAbgG, § 5 Abs 3 ÖkoprämG, § 6 Abs 1 IStVG, § 8 StabAbgG, § 3 EU-AHG, § 3 EU-VAHG, § 42a FLAG, § 17a VfGG, § 24a Z 6 VwGG, § 40 Abs 5 OÖ LandwirtschaftskammerG 1967, § 46 Abs 4 Tiroler LandwirtschaftskammerG.

2a

Für Landes- und Gemeindeabgaben regeln die sachliche Zuständigkeit beispielsweise § 2 Kärntner AbgabenorganisationsG, §§ 5 und 6 NÖ AbgabenbehördenorganisationsG 2009, § 2 OÖ AbgabenG, § 2 (Salzburger) Abgabenbehörden- und VerwaltungsstrafG, § 3 Abs 2 Steiermärkisches AbgabenG, § 4 Tiroler AbgabenG, §§ 17 Abs 4 und 18 (Vorarlberger) BodenseefischereiG.

3

Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit zB auch von der Rechtsmittelbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (; , 92/16/0145; , 2001/17/0043).

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 97) des Bescheides (zB ; Ellinger ua, BAO3, § 50 Anm 9; ). Auch für andere Amtshandlungen muss die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Amtshandlung gegeben sein (zB ).

Der VwGH hebt Bescheide wegen Unzuständigkeit auch dann auf, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl zB ; , 2003/15/0035; , 2001/13/0022; , 2003/15/0033).

4

Die Entscheidungspflicht (§ 85a) besteht auch für Anbringen, die wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sind (zB ). Die Entscheidungspflicht endet jedoch, wenn die Behörde das Anbringen an die zuständige Behörde weiterleitet (zB ; , 2000/18/0031, ZfVB 2004/495).

Der Einschreiter kann allerdings durch ein ausdrückliches Anbringen auf einer bescheidmäßigen Erledigung durch die sich als unzuständig ansehende Behörde bestehen; geschieht dies nach Verständigung über die Weiterleitung, so lebt die Entscheidungspflicht wieder auf (, ZfVB 1993/2/593; , 93/09/0042, 0043, ZfVB 1994/3/915); diesfalls ist über das Anbringen mit Zurückweisungsbescheid abzusprechen (, ZfVB 1994/3/1145; kein Feststellungsbescheid über die Unzuständigkeit, , Slg 4197).

5

Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen ( 16/2814/80, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (, 0702, ZfVB 1997/6/2178).

Erfolgt die Weiterleitung mit der Post, so ist nach 128 BlgNR 15. GP, 39, § 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes) anwendbar; dies gilt nach hA nicht bei Weiterleitung mit der „Dienstpost“ (vgl Stoll, BAO, 590; RME 35, ÖStZ 1997, 296; Ellinger ua, BAO3, § 50 Anm 14).

5a

Nach Fischerlehner (Abgabenverfahren, § 50 Anm 1) bestehen die Verpflichtungen des zweiten Satzes des § 50 nicht für Verwaltungsgerichte; siehe jedoch § 249 Abs 1 zweiter Satz.

6

Mitteilungen an den Einschreiter über die erfolgte Weiterleitung des Anbringens sind keine Bescheide ().

7

Vom sich aus § 50 ergebenden Grundsatz, dass Anbringen nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Behörde einzureichen sind, bestehen Ausnahmen zB auf Grund der §§ 93 Abs 6, 308 Abs 4 sowie 323 Abs 2, 5, 15 und 17.

Hat ein Finanzamt mehrere Sitze, so ist es für die Einreichung von Eingaben rechtlich bedeutungslos, welche der Adressen der Einschreiter verwendet (BMF, SWK 2005, S 650).

8

Zur Einreichung von an die zuständige Abgabenbehörde gerichtete Anbringen bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis siehe § 13 Abs 2 AVOG 2010.

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