BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 215
Literatur
Lerbig, Über die Verwendung von Guthaben, ÖStZ 1965, 157; Ott, Behandlung eines in einer Umsatzsteuervoranmeldung selbst berechneten Überschusses vor und seit der BAO-Novelle 1980, ZGV UStR 1980, H 3, 1; Ritz, Verrechnung von Gesellschafter-Guthaben mit Steuerschuld seiner GesBR? RdW 1995, 282; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 138 ff; Marschner, Rückforderung von unrechtmäßig umgebuchten Abgabenguthaben, SWK 1998, S 646; Bachl, Überrechnung mit Abgabenguthaben, ecolex 1999, 852; Fischerlehner, Abgabenverrechnung im Abschöpfungsverfahren, SWK 2002, S 840; Fischerlehner, Aussetzungsantrag und Umbuchung eines Guthabens, UFS aktuell 2004, 87; Fischerlehner, Verrechnung im Abschöpfungsverfahren, UFS aktuell 2004, 88; Fischerlehner, Rückbuchung bei unrechtmäßiger Umbuchung, UFS aktuell 2004, 89; Fischerlehner, Rückbuchung bei unrechtmäßiger Umbuchung, UFS aktuell 2005, 243; Fischerlehner, Pfändungsschutz bei Verrechnung von Abgabenguthaben, ecolex 2012, 354.
Erlässe
Ansprüche bzw Guthaben an Mietzinsbeihilfe, Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen andere Abgabenschuldigkeiten, ÖStZ 1995, 322; Gerichtliche Exekutionsverfahren, Pfändung von Abgabenguthaben, Drittschuldneranfragen, ÖStZ 1997, 81; RAE, Rz 800 ff.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Guthabensverwendung für Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen (§ 215 Abs 1 und 2) | 1 |
II. | Verwendung von Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger (§ 215 Abs 3) | 9 |
III. | Umbuchung oder Überrechnung auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger (§ 215 Abs 4) | 11 |
I. Guthabensverwendung für Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen (§ 215 Abs 1 und 2)
1
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (zB ; , 2009/16/0311; , 2009/15/0095).
2
§ 215 Abs 1 und 2 ist auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet (RAE, Rz 812).
Bei Abgaben der GesBR entsteht die Gesamtschuld (§ 6 Abs 2) des Gesellschafters gleichzeitig mit dem Entstehen der Abgabenschuld der GesBR. Vor Inanspruchnahme des Gesellschafters mit Abgabenbescheid besteht ihm gegenüber jedoch kein Abgabenzahlungsanspruch (keine ihm gegenüber fällige Abgabenschuldigkeit). Daher darf die Verwendung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, nicht erfolgen (Ritz, RdW 1995, 282).
3
Amtswegige Umbuchungen (§ 215 Abs 1) oder Überrechnungen (§ 215 Abs 2) auf andere Abgabenkonten dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Überrechnung hat nach § 215 Abs 2 nur zur Tilgung bei der Abgabenbehörde „bekannter“ Schuldigkeiten zu erfolgen. Auch diesbezüglich besteht allerdings die Ermittlungspflicht des § 115 Abs 1.
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Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215 Abs 1 und 2 hat gegebenenfalls zwingend zu erfolgen (kein Ermessen; Stoll, BAO, 2308; ; , 97/14/0166; ; , RV/3392-W/11).
Solche Umbuchungen und Überrechnungen dürfen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212) sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs 5 ist (vgl Stoll, BAO-Handbuch, 533; RAE, Rz 805).
Aus demselben Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a) der Verwendung von Guthaben bzw Gutschriften zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (vgl , UFS aktuell 2004, 87).
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Zu Gunsten gem § 212a ausgesetzter Beträge hat die amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen. Zu Gunsten solcher Beträge darf eine Umbuchung bzw Überrechnung nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden (vgl § 212a Abs 8).
Für gepfändete Guthaben ist nach der RAE (Rz 814) § 215 Abs 1 und 2 nicht anwendbar.
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§ 215 Abs 2 gilt nur für fällige Abgabenschuldigkeiten, die der Abgabepflichtige bei einer Abgabenbehörde des Bundes (insbesondere bei einem Finanzamt) hat (RAE, Rz 807). Daher hat gem § 215 Abs 2 keine Verrechnung zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten auf Abgabenkonten anderer Gebietskörperschaften zu erfolgen. Eine Verwendung für ausländische Abgabenschuldigkeiten ist auch in Fällen der Vollstreckungsrechtshilfe auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen unzulässig (; diesfalls ist mit Forderungspfändung vorzugehen).
7
§ 211 Abs 1 lit g regelt, wann Abgabenschuldigkeiten, die durch Umbuchung oder Überrechnung getilgt werden, als entrichtet gelten.
8
§ 215 gilt nicht für Guthaben, die gem § 240 oder § 241 zurückzuzahlen sind (Stoll, BAO, 2496, zu § 241; RAE, Rz 1940 und 1949). Dies dürfte auch für Anträge des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs 3 Z 7 vorletzter Satz VersStG) zutreffen.
Nach Rz 811 der RAE darf ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) nicht gem § 215 Abs 1 oder 2 BAO verwendet werden. Dies ergebe sich aus § 290 Abs 1 Z 8 EO (Mietzinsbeihilfen sind der Exekution entzogen) und aus § 293 Abs 3 EO (keine Aufrechnungsfähigkeit).
Zu den unpfändbaren Forderungen gehört nach § 290 Abs 1 Z 9 EO die gesetzliche Familienbeihilfe (vgl auch § 27 Abs 2 FLAG) einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe (vgl auch § 30i Abs 1 FLAG) sowie der Unterhaltsabsetzbetrag. § 290 Abs 1 Z 10 EO nennt ua das Kinderbetreuungsgeld sowie die Geburtenbeihilfe. Nach § 30q Abs 1 FLAG ist der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nicht pfändbar. Siehe auch § 37 Abs 3 FLAG (Kleinkindbeihilfe).
Die Aufrechnung nach Art 223 ZK hat nach § 215 Abs 1 und 2 BAO zu erfolgen (§ 76 Abs 2 ZollR-DG).
II. Verwendung von Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger (§ 215 Abs 3)
9
Nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Abgabepflichtige sind insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Auch für Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger ist zunächst § 215 Abs 1, sodann § 215 Abs 2 anzuwenden. Für danach noch verbleibende Guthaben ist § 215 Abs 3 zu beachten. Es ist somit anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden (zunächst für solche bei derselben Abgabenbehörde, subsidiär zu Gunsten solcher bei anderen Abgabenbehörden des Bundes).
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Ein Guthaben der GesBR steht deren Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu (vgl § 1203 ABGB). Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, so wird das Verhältnis der Kapitalanteile (Verhältnis der Auseinandersetzungsguthaben nach Beendigung der GesBR) maßgebend sein (RAE, Rz 820).
III. Umbuchung oder Überrechnung auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger (§ 215 Abs 4)
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Guthaben, die nicht nach § 215 Abs 1, 2 oder 3 zu verwenden sind, sind nach Maßgabe des § 239 rückzahlbar.
Solche Guthaben sind auf Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger umzubuchen oder zu überrechnen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen über die Rückzahlung (§ 239) sinngemäß anzuwenden.
Daher gilt die im § 239 Abs 2 vorgesehene Dreimonatsfrist auch für solche Umbuchungen oder Überrechnungen (). Die Abgabenbehörde ist somit berechtigt (Ermessen), Guthaben nicht umzubuchen bzw nicht zu überrechnen, soweit Abgabenschuldigkeiten (spätestens im Zeitpunkt der Erledigung des Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages) bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung des Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages zu entrichten sein werden (vgl ).
12
Umbuchungs- und Überrechnungsanträge iSd § 215 Abs 4 unterliegen der Entscheidungspflicht (vgl ). Antragsberechtigt ist der nach bürgerlichem Recht über das Guthaben Verfügungsberechtigte. Ein gewillkürter Vertreter benötigt hiefür eine Geldvollmacht (§ 1008 ABGB).
13
Umbuchungs- oder Überrechnungsanträge dürfen nach § 2 der Verordnung BGBl 1991/494 nicht unter Verwendung eines Telekopierers eingebracht werden.