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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 41

Christoph Ritz

1

Die Rechtsgrundlage der Körperschaft hat die begünstigten Zwecke ausdrücklich zu enthalten und genau zu umschreiben (§ 41 Abs 1). Eine solche Rechtsgrundlage sind zB die Satzung eines Vereines und der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.

Für Betriebe gewerblicher Art einer Gemeinde wird nach Wiesner (Wirtschaftsbetrieb, 260; glA Taucher, KommSt, § 8 Tz 34) eine von den Gemeindevertretern beschlossene Geschäfts- oder Betriebsordnung oder eine Richtlinie, in der die Ziele, die ausschließliche und unmittelbare Zielverfolgung und die Organisation festgelegt sind, ausreichend sein.

2

Zu den Erfordernissen der Rechtsgrundlage betreffend Vermögenswidmung (§ 41 Abs 2) siehe § 39 Tz 8 ff.

3

Satzungsbestimmungen iSd § 41 Abs 3 (somit solche, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen) sind vor allem

  • Angabe und genaue Beschreibung der begünstigten Zwecke,

  • Ausschluss des Gewinnstrebens,

  • Angabe der finanziellen Mittel zur Erreichung des Zweckes (zB Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen),

  • sog „Auflösungsbestimmung“ (vgl § 39 Z 5 bzw § 41 Abs 2),

  • bei Identität von Mitgliedern und Fördersubjekten die Bestimmung, wer und unter welchen Bedingungen jemand Mitglied werden kann.

Ein ausdrückliches Verbot von Verstößen gegen § 39 Z 3 und 4 in der Rechtsgrundlage empfiehlt sich nach Breinl (Handbuch, Tz 21/171), auch wenn das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht begünstigungsschädlich ist (vgl Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 79; aM Denk, Religiöse Interessen, 86).

4

Die Monatsfrist für die Bekanntgabe (iSd § 41 Abs 3) beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Widermann, AO, 34; Reeger/Stoll, BAO, § 41 Tz 7; Denk, Religiöse Interessen, 87; Taucher, KommSt, § 8 Tz 34; VereinsRL 2001, Rz 112; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/43), nach Prinz/Prinz (Gemeinnützigkeit2, 80) richtigerweise erst im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Satzungsänderung.

Ein Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht des § 41 Abs 3 führt nicht zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen (Stoll, BAO, 479; Käferböck, in Achatz, Non-Profit-Organisationen II, 257; Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 283; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 80).

5

Bei der Auslegung von Vereinssatzungen ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend (, GesRZ 1985, 38).

Satzungen sind im Zweifel gesetzeskonform (, ZfVB 1980/5/1840), im Sinne der Vereinsfreiheit (, ZfVB 1989/1/339) sowie weiters unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder auszulegen, wobei der bisherigen Übung entscheidende Bedeutung zukommen kann (, GesRZ 1985, 38; ).

Nach , ist hingegen die tatsächliche Geschäftsführung keine Interpretationshilfe, wenn der Zweck des Vereins in der Satzung undeutlich wiedergegeben ist (glA Pilz, in Achatz, Non-Profit-Organisationen II, 69; Renner, in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 90).

6

Zur Sanierung von Mängeln der Rechtsgrundlage enthält Rz 111 der VereinsRL 2001 folgende Aussage: „Es bestehen keine Bedenken dagegen, die abgabenrechtlichen Begünstigungen auf Antrag des Vereines in gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen Sachbescheiden zu gewähren, sofern sich trotz Mängel der Rechtsgrundlage, zumindest eine begünstigte Zielsetzung erkennen lässt, die Rechtsgrundlage innerhalb einer von der Abgabenbehörde gewährten Frist an die Erfordernisse der BAO angepasst wird und die Geschäftsführung der Körperschaft in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze (zB den Grundsatz der Mittelverwendung für begünstigte Zwecke und der Vermögensbindung) geführt hat.“

Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diese Aussage nur auf Vereine (und nicht auch etwa auf Stiftungen) zu beziehen. Ebenso wäre es unsachlich, diese Aussage nicht für alle Abgaben (zB ErbSt) anzuwenden (offenbar aM Renner, in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 96, FN 286).

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