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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 36

Christoph Ritz

1

Was unter Allgemeinheit iSd § 35 Abs 1 zu verstehen ist, wird in der BAO nicht definiert. § 36 Abs 1 erster Satz enthält nur Aussagen darüber, wann ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist.

2

Für die Annahme einer Allgemeinheit ist nach Baldauf (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 180) „bereits ein Personenkreis ausreichend, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt ... Als Faustregel kann gelten, dass als Allgemeinheit bereits ein Personenkreis gilt, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt. Geschlechtsspezifische Einschränkungen sind dabei zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Allgemeinheit gegeben sind“.

Als Allgemeinheit hat der VwGH im Erk vom , 2019/51, alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes und deren pensionsberechtigte Witwen und unversorgte Waisen angesehen. Weiters reichen die Absolventen einer Bildungsstätte, die Heeresangehörigen und die Angehörigen eines Berufsstandes, nicht zB die Arbeitnehmer eines Betriebes (Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 180).

3

Nach Tipke/Kruse (AO, § 52 Tz 5) ist mit Förderung der Allgemeinheit die „Förderung des Gemeinwohls“ oder die „Förderung im Interesse der Allgemeinheit“ gemeint (vgl auch Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 181, wonach Einschränkungen, die sich aus der Fördersache selbst ergeben, wie zB bei der Bekämpfung einer sehr seltenen Krankheit, unbedenklich sind; glA Jirkuff/Fuchs, Gemeinden, 70 f; Achatz/Schneider, in Achatz, Besteuerung2, 51).

Werden nur Vereinsmitglieder gefördert (wenn zB nur Vereinsmitglieder die Sportanlagen des Vereines benützen dürfen), so ist dies dann nicht abgabenrechtlichen Begünstigungen abträglich, wenn die Mitgliedschaft zum Verein jedermann offen steht (vgl Lachmair, RdW 2001, 186; Achatz, in Achatz, Non-Profit-Organisationen II, 31; VereinsRL 2001, Rz 19; dies muss aus den Statuten erkennbar sein (). Eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten Nutzungsmöglichkeit der Sportanlage notwendig ist, ist unschädlich (vgl zB Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 65).

Diesfalls sind Satzungsbestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern daher abgabenrechtlich bedeutsam (somit eine die Voraussetzungen der Abgabenbegünstigung betreffende Satzungsbestimmung iSd § 41 Abs 3). Unschädlich ist jedoch eine Satzungsbestimmung, wonach ein Vereinsorgan, gegebenenfalls auch ohne Angabe von Gründen, einzelnen Personen die Mitgliedschaft verwehren oder entziehen kann (Ellinger, Besteuerung, 15; VereinsRL 2001, Rz 14; Achatz/Haller, in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 84), oder wonach Aufnahmegesuche von zwei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern befürwortet werden müssen (BFH, BStBl 1997 II 794).

Eine schädliche Einschränkung kann nach hA in zu hohen Mitgliedsbeiträgen liegen (vgl zB ; VereinsRL 2001, Rz 15; Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 186; Steuerinsider, SWK 2002, T 77; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 66; kritisch Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/17).

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