BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 239a
Literatur (zu § 239a bzw zu landesrechtlichen Rückzahlungssperren)
Wolf, Getränkesteuer und Verfahrensrecht, ÖStZ 1998, 438; Zorn/Fraberger, Gemeinschaftsrechtskonformität der rückwirkenden Sanierung der Getränkesteuer? SWK 1999, S 494; Pramböck, Getränkesteuer - Regelungswerk zugunsten der Gemeinden im Parlament nicht beschlossen, ÖGZ 1999, H 8, 4; Kamhuber, Getränkesteuer - Argumente im Zuge des Verfahrens beim EuGH, ÖGZ 1999, H 9, 4; Hollik, Auswirkung der Getränkesteuer - Rückzahlungsansprüche, SWK 1999, S 651; Hollik, Fristsetzung für die Aufhebung der EU-widrigen Besteuerung alkoholischer Getränke, SWK 1999, S 688; Keppert, Getränkesteuer Wien: WAO-Novelle soll Rückzahlung verhindern, ÖStZ 1999, 537; Pramböck, Getränkesteuer - Neues aus Kommission und Europaparlament, ÖGZ 1999, H 11, 34; Mühlberger, Ausschreibung der Getränkesteuer aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ÖGZ 2000, H 2, 24; Bruckner/Keppert, EuGH: Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig, ÖStZ 2000, 151; Kilches, EuGH erklärt Getränkesteuer für gemeinschaftswidrig! FJ 2000, 65; Moritz, Getränkesteuer: Einschränkung der Rückwirkung - ein Fehlurteil? RdW 2000, 254; Kilches, Erstattung EU-widrig erhobener Abgaben, ecolex 2000, 143; N. Arnold, Ablehnungsbeschlüsse des VfGH zur Getränkesteuer, ecolex 2000, 152; N. Arnold, Getränkesteuer gemeinschaftswidrig! ecolex 2000, 225; Ehrke, Rückzahlung der Getränkesteuer: Sind die landesabgabenrechtlichen Bereicherungsverbote gemeinschafts- und verfassungskonform? ÖStZ 2000, 254; Hollik, Die Rückzahlungsverpflichtungs-Einschränkungsgesetze der Länder, SWK 2000, S 420; Hüttner, Getränkesteuerausgleich - in vieler Hinsicht „schmerzlich“, ÖGZ 2000, H 5, 32; Hink, Bereicherungsverbot: Keine Rückzahlungen, Kommunal 2000, H 6, 12; Huber, Getränkesteuer - eine (fast) unendliche Geschichte, ÖStZ 2000, 286; N.Z., Getränkesteuer: Klage und Rechtsbehelf geklärt, SWK 2000, T 109; Kilches, Erstes Getränkesteuer-Folgeurteil, FJ 2000, 197; Hollik, Die Auswirkung des Verkündungstages des , SWK 2000, S 617; Mühlberger, Getränkesteuer - Rechtsprobleme und Verfahrensfragen nach dem ÖGZ 2000, H 7, 58; Pramböck, Getränkesteuer - Informationsveranstaltung, ÖGZ 2000, H 8, 4; Mühlberger, Getränkesteuer - weitere Verfahrensfragen mit Schwerpunkt „Bereicherung“, ÖGZ 2000, H 8, 23; Fraberger, Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der rückwirkenden Einführung eines Bereicherungsverbotes in den LAO, ÖStZ 2000, 438; Hollik, Zur wirtschaftlichen Überwälzung von gezahlten Getränkesteuerbeträgen, SWK 2000, S 678; Toth, Alles sucht die rascheste Lösung, Kommunal 2000, H 9c, 32; Marschner, Zeitliche Wirkung des EuGH-Urteils zur Getränkesteuer, SWK 2000, S 708; Mühlberger, Vereinbarungen über Getränkesteuer, ÖGZ 2000, H 10, 25; Keppert, Aktivitäten des Fachsenats in der Causa Getränkesteuer, SWK 2000, T 221; Keppert, Strategien zur Vermeidung von Massenbeschwerden vor dem VfGH und VwGH in Sachen Getränkesteuer, SWK 2000, S 741; Beiser, Die Getränkesteuer im Licht der Rechtskraft des EuGH-Urteils - kein landesgesetzliches „Overruling“, RdW 2000, 707; Partl/Pircher, Getränkesteuer: Überwälzung und Bereicherung, SWK 2000, S 809; Hink, Getränkesteuer - der letzte Stand, Kommunal 2000, H 12, 12; Keppert, VfGH hält die landesgesetzlichen Rückzahlungsverbote für verfassungskonform! SWK 2001, S 48; Fraberger, Das VfGH-Erkenntnis vom zur Getränkesteuer oder: „Der Kelch wird weitergereicht“, ÖStZ 2001, 4; Kamhuber, Verfassungsgerichtshof - Wiener „Rückzahlungssperre“ verfassungskonform, ÖGZ 2001, H 1, 6; Ehrke, Verfassungsgerichtshof zur Getränkesteuer: Bereicherungsverbote halten doch, Kommunal 2001, H 1/2, 8; Winner, Getränkesteuererstattung und Bereicherung. Zur empirischen Bestimmung der Steuerüberwälzung, ÖStZ 2001, 12; Novacek, Ausgewählte Getränkesteuerfragen, ÖStZ 2001, 14; Bachl, Rückzahlungssperre gem § 185 WAO verfassungskonform, ecolex 2001, 69; K.R.M., WIFO-Gutachten zur Überwälzung der Getränkesteuer, FJ 2001, 33; Mühlberger, Getränkesteuer - Abgabenverfahren zur Prüfung der Steuerüberwälzung, ÖGZ 2001, H 3, 33; Hollik, Die Grenzen der Getränkesteuer - Rückzahlungs-Sperrbestimmungen, FJ 2001, 71; Kilches, Stand der Getränkesteuerjudikatur, ecolex 2001, 142; Zorn, EuGH prüft Getränkesteuerrückzahlung, SWK 2001, T 43; Partl/Pircher, Nochmals: Getränkesteuererstattung und Bereicherung, ÖStZ 2001, 64; Winner, Zur Überwälzung der Getränkesteuer: Eine Replik, ÖStZ 2001, 150; Fraberger, Rückwirkung der LAO-Bereicherungsverbote auf dem Prüfstand des EuGH, ÖStZ 2001, 158; Keppert, Rückerstattungsverfahren in Sachen Getränkesteuer, SWK 2001, T 54; K.R.M., Getränkesteuer-Vorabentscheidungsantrag - eine Seifenblase? FJ 2001, 105; Mühlberger, Getränkesteuer-Rückzahlungsregelung in den Landesabgabenordnungen EU-konform? ÖGZ 2001, H 5, 32; Demeter, Steuerüberwälzung aus betriebswirtschaftlicher Sicht am Beispiel der Getränkesteuer, FJ 2001, 175; Kilches, Rückforderung von Getränkesteuer: Weiterkämpfen oder aufgeben? ecolex 2001, 469; Griller, Die Getränkesteuer - ein Fortsetzungsroman, ZfV 2001, 184; Novacek, Vorabentscheidungsfragen betreffend die Getränkesteuer, ÖStZ 2001, 386; Mühlberger, Steuerüberwälzung - behördliches Beweisverfahren bei Getränkesteuer-Erstattungsanträgen, ÖGZ 2001, H 10, 35; Kind, OGH zur Rückzahlung der Getränkesteuer, ÖGZ 2001, H 10, 65; Hollik, Getränkesteuer-Rückzahlungen auf Grund des ; Teil I, FJ 2001, 375; Teil II, FJ 2002, 9; Teil III, FJ 2002, 42; Hollik, Zum anhängigen Getränkesteuer-EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, FJ 2002, 52; Kilches, VfGH weist Klage auf Erstattung von Getränkesteuer zurück, SWK 2002, S 356; Graffenhofer, Rückzahlung der Getränkesteuer, SWK 2002, S 386; Ehrke, Zum Vorlagebeschluss des VwGH betreffend die landesrechtlichen Rückzahlungssperren, ÖStZ 2002, 236; Arnold, Nur eingeschränkter Anwendungsbereich der Rückzahlungssperrgesetze der Länder, SWK 2003, S 396; Ehrke, EuGH zur Rückzahlungssperre, SWK 2003, S 396; Ehrke, EuGH zur Rückzahlungssperre in der Wiener Abgabenordnung, RFG 2003, 158; Preining, Getränkesteuerrückerstattung, FJ 2003, 278; oV, EuGH-Urteil zur Getränkesteuer lässt viele Fragen offen, ÖGZ 2003, H 10, 4; Mühlberger, Getränkesteuererstattung - Verfahren nach nationalem und Gemeinschaftsrecht, ÖGZ 2003, H 10, 7; Hollik, Das , zur Anwendung der Rückzahlungs-Einschränkungsbestimmungen der österreichischen Landesabgabenordnungen, FJ 2003, 313; Lang, Die landesabgabenrechtlichen Rückzahlungssperren im Lichte des Getränkesteuer-, Teil 1, ÖStZ 2003, 462; Teil 2, ÖStZ 2003, 486; Kürzl, Zum Getränkesteuer-Urteil des EuGH, SWK 2003, S 804; Arnold, Der Kampf ums (so genannte Behalte-)Recht (der Gemeinden) - Getränkesteuer: Ab ins Verfahrensrecht! SWK 2004, S 24; Hollik, Die Auswirkung des VwGH-Erkenntnisses vom , Zl 2003/16/0148, auf die Höhe der von den Gemeinden rückzuzahlenden Getränkesteuer, FJ 2004, 2; Panosch, Nochmals zum Getränkesteuer-, SWK 2004, S 41; Arnold, Verletzung des Rechts auf Erstattung unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobener Abgaben, SWK 2004, S 45; Preining, VwGH zur Getränkesteuerrückerstattung, RFG 2004, 7; o.V., Getränkesteuer: Letzte Runde, RdW 2004, 50; Preining, Getränkesteuerrückerstattungs-Urteil des EuGH in der Rs Weber´s Wine World ua, UFS aktuell 2004, 21; Koch, Getränkesteuerverfahren, RFG 2004, 4; Pramböck, Getränkesteuerfrage entschärft - trotzdem schwierige Finanzsituation 2004, ÖGZ 2004, H 1, 4; Rockenschaub, Getränkesteuer aktuell, WT 2004, H 1, 30; Sausgruber, Ökonomische Aspekte der Getränkesteuerüberwälzung, ÖStZ 2004, 62; Getränkesteuer: Der VwGH hat entschieden! SWK 2004, S 324; Arnold, „Die Aufhebung tragende Begründungselemente“ im Rahmen der Rückzahlungssperre für Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, SWK 2004, S 363; Slawitsch, Wann hat der Steuerpflichtige die Getränkesteuer selbst getragen? SWK 2004, S 367; Novacek, EuGH und VwGH zu den landesabgabenrechtlichen Rückzahlungs-(Bereicherungs-)Verboten, RdW 2004, 186; Hollik, Die Berechnung der nicht überwälzten Getränkesteueranteile, FJ 2004, 101; Preining, VwGH entscheidet über Getränkesteuererstattung, ecolex 2004, 132; Brunner, VwGH: Getränkesteuer, Effektivitätsprinzip und Rückerstattungsgrundsätze, ecolex 2004, 211; Hollik, Getränkesteuerrückzahlung: Die Ermittlung der nachzuweisenden Bereicherung, FJ 2004, 325; Novacek, Getränkesteuer- und Rückzahlungsprobleme, FJ 2004, 379; oV, Jüngstes VwGH-Erkenntnis zur Getränkesteuer-Rückerstattung, SWK 2005, S 54; Kürzl, Getränkesteuer - wie geht es weiter? SWK 2005, S 55; Taucher, Aktuelle Judikatur des EuGH zur Getränkesteuer, RFG 2005, 68; Stipsits, Bringt EuGH Getränkesteuerrückforderungen zu Fall? taxlex 2005, 128; Stadler, Getränkesteuer - die nächste Runde, SWK 2005, S 372; Beiser/Zorn, Die Gemeinschaftsrechtskonformität der Getränkesteuer in der Gastronomie, SWK 2005, S 440; Beiser, Möglichkeiten einer Rechtskraftdurchbrechung in den Getränkesteuerfällen der Gastronomie, SWK 2005, S 493; Beiser, Fragen und Antworten zur Getränkesteuer, ÖGZ 2005, H 5, 34; Hollik, Offene Fragen zur Getränkesteuer: Umsätze von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben, FJ 2005, 303; Taucher, Getränkesteuer auf Bewirtungsumsätze im Jahr 2000, RFG 2005, 116; Postl/Ehgartner, Zur österreichischen Getränkesteuer nach dem EuGH-Urteil Hermann (Teil 1), ÖStZ 2005, 304; Teil 2, ÖStZ 2005, 373; Novacek, Aktuelle Entscheidungen des VwGH zur Getränkesteuerrückerstattung, ÖStZ 2005, 477; Lang, Die Auswirkungen des , Hermann, auf die Erhebung von Getränkesteuern in Österreich (Teil 1) ÖStZ 2005, 503; Teil 2, ÖStZ 2005, 518; Novacek, Die Bedeutsamkeit des EuGH-Urteils Hermann für die Getränkesteuer in Österreich, FJ 2005, 377; Kamhuber, Die Getränkesteuer in der Gastronomie, ÖGZ 2005, H 12, 18; Taucher, Getränkesteuer auf Bewirtungs- bzw Handelsumsätze, RFG 2006, 116; Hollik, Getränkesteuer: Wegfall der Rückzahlungsansprüche für das Gastgewerbe, FJ 2006, 219; Plansky, VwGH: Erhebung von Getränkesteuer bei Restaurationsumsätzen zulässig! SWK 2006, S 565; Novacek, Neue Aussagen des VwGH zur Getränkesteuerrückzahlung? ÖStZ 2006, 309; Hollik, Getränkesteuer: Die Ursachen der entstandenen Verwirrungen, FJ 2006, 268; Plansky, Erhebung von Getränkesteuer auf Restaurationsumsätze (doch) zulässig! ecolex 2006, 607; Kamhuber, Wiederaufnahme der Getränkesteuerverfahren, ÖGZ 2007, H 1, 21; Pülzl/Reimair, Die aktuelle Getränkesteuersituation in Tirol nach dem EuGH-Urteil Hermann, in Pülzl/Partl (Hrsg), FS Pircher, Wien 2007, 255; Taucher, Getränkesteuer auf Handelsumsätze, RFG 2007, 126; Mühlberger, Getränkesteuer-Rückzahlung bei Handelsbetrieben, RFG 2008, 112; Mühlberger, Problem Getränkesteuer gelöst, ÖGZ 2008, H 7/8, 36; Kindl, Rückzahlungssperre und kürzere Frist für Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben, SWK 2009, S 282; Leistentritt, Rückzahlungssperre, 10; Streich, FJ 2009, 173; Taucher, EuGH-Urteil kein Wiederaufnahmegrund, RFG 2009, 182; Ehrke-Rabel, Bereicherungsverbote in der BAO, taxlex 2009, 301; Taucher, Getränkesteuer - the never-ending story I, II, III, IV, RFG 2009, 20, 130 bzw RFG 2010, 17 und ; Arnold, Aktuelle Fragen zu den Rückzahlungssperrregelungen betreffend Getränkesteuerguthaben der Gastronomiebetriebe, SWK 2009, S 1012; Arnold, Getränkesteuer: keine Wiederaufnahme aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. Hermann - auch nicht in Tirol, SWK 2009, T 201; Stany, Unterschiedliche Geltungsbereiche der landesrechtlichen Rückzahlungssperren, FJ 2010, 3; Pircher/Pilgermair, Die Lösung der Getränkesteuer-Überwälzungsfrage auf Basis der Äquivalenztheorie, SWK 2010, S 602; Taucher, Getränkesteuerguthaben aus Bewirtungsumsätzen, SWK 2010, S 627; Köfel, Getränkesteuer - Mögliche Folgen einer scheinbar unendlichen Geschichte, ÖGZ 2010, H 5, 53; Pilgermair/Pircher/Pülzl, Getränkesteuerverfahren - Die Überwälzungsproblematik im Lichte des § 187a TLAO, ÖStZ 2010, 182; Cede, Zur Anwendung der „Bereicherungsverbote“ im Gefolge des Hermann-Urteils des EuGH und des AbgÄG 2010, ÖStZ 2010, 313; Hueber/Pircher, Getränkesteuer und Bereicherungsverbot - Widerlegung der Äquivalenztheorie des VwGH, ÖStZ 2010, 461; Gurtner/Haller, NoVA-Erhöhung als Reaktion auf Umsatzsteuerausfall? SWK 2011, S 325 (S 334 ff); Sutter, Bescheidbegründung als Rechtsfolgenauslöser in Tiroler Bereicherungsverbot, AnwBl 2011, 241; Taucher, Getränkesteuer - the ending story(?), RFG 2011, 163; Achatz, Umsatzsteuer im Steuersystem - Rechtfertigung des Themas, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Das Verhältnis der Umsatzsteuer zu anderen Steuern, Wien 2011, 29.
Erlässe
Salzburger Steuerdialog 2011, BAO, Frage 29.
1
„Rückzahlungssperren“ sind gesonderte materiellrechtliche Tatbestände, die das Recht des Abgabengläubigers beinhaltet, eine zu Unrecht erhobene Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen zu behalten (zB , zu § 187a TLAO).
2
§ 239a gilt nur für indirekte Abgaben (zB Umsatzsteuer, NoVA, Verbrauchsteuern), nicht jedoch beispielsweise für lohnabhängige Abgaben wie etwa Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (38 BlgNR 23. GP, 12).
3
§ 239a gilt für solche Abgaben aber nur, „soweit“ sie nach dem Zweck der Abgabenvorschrift von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll. Dies ist bei der Umsatzsteuer der Fall, soweit die Abgabe Lieferungen und sonstige Leistungen betrifft und der leistende Unternehmer Abgabenschuldner ist.
Ist der Leistungsempfänger selbst der Abgabenschuldner (vgl zB § 19 Abs 1 UStG 1994), so fallen Steuerschuldner und Steuerträger nicht auseinander. Daher ist für derartige Umsatzsteuergutschriften § 239a nicht anwendbar. Dies gilt ebenso für auf innergemeinschaftliche Erwerbe entfallende Umsatzsteuer (Gurtner/Haller, SWK 2011, S 338).
Die auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994) entfallende Umsatzsteuer soll den Abgabepflichtigen selbst belasten. Daher ist § 239a für Gutschriften, soweit sie aus Abänderungen von Umsatzsteuerbescheiden resultieren, welche die auf eine rechtswidrige Eigenverbrauchsbesteuerung entfallende Steuer gutschreiben, nicht anwendbar. Dies gilt ebenso für Vorsteuern; auch sie sind nach dem Normzweck nicht überwälzbar.
4
§ 239a betrifft nicht Abgaben, bei denen die Abfuhr durch einen anderen als den Abgabenschuldner erfolgt, wie etwa Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 301), vgl zur Wiener Ankündigungsabgabe zB und Arnold, SWK 2003, S 396.
5
Für die Überwälzung (= Tragung der Abgabe von einem Anderen als den Abgabepflichtigen) trifft die Beweislast die Abgabenbehörden (zB ; , 2005/16/0247; , 2006/16/0115).
Nach der Judikatur (zB ) besteht eine Mitwirkungspflicht jedenfalls insoferne, als der Abgabepflichtige der Behörde Zugang zu den Belegen gewähren muss, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist.
6
Beweismittel sind zB Kalkulationsunterlagen und makroökonomische Analysen (zB ; , 2004/16/0128; , 2004/16/0141).
Die Erzielung von Gewinnen ist eines von vielen Indizien für die Überwälzung (). Die rechnerische Überwälzung laut Preisliste ist für die Lösung der Frage der wirtschaftlichen Überwälzung der Abgabe auf den Konsumenten nicht von großer Bedeutung ().
Ein Rohaufschlagsvergleich ist nur ein Indiz für eine gelungene bzw nicht gelungene Überwälzung. Vorrangig sind jedoch die „persönlichen“ Umstände des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Auch bei einem für die Überwälzung sprechenden Vergleich der Rohaufschläge kommt es letztlich auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Betriebes an, um von einer tatsächlich erfolgten Überwälzung der Steuer auf die Konsumenten ausgehen zu können ().
7
Die Gutschrift überwälzter Abgaben führt ua insoweit nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen, als sie an den Kunden weitergegeben wird (vgl zB bis C 218/95, Société Comateb; Arnold, SWK 2003, S 399 f; Panosch, SWK 2004, S 43).
8
Weiters führt die Gutschrift zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung, wenn die Abgabe zwar in vollem Umfang in den Preis eingeflossen ist, aber dem Abgabepflichtigen aus dem Absatzrückgang ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen ist (zB ).
Wer einen solchen Schaden (wirtschaftlichen Nachteil) behauptet, hat ihn nachzuweisen. Er hat konkret die Tatsachen darzulegen, aus denen auf einen durch die Erhebung der Steuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß hätte geschlossen werden können (zB ; , 2005/16/0247).
9
§ 239a gilt nicht nur, wenn die Gutschrift sich als Folge von Vorabentscheidungen des EuGH ergeben würde; sie betrifft auch unter Verletzung nationaler Abgabenvorschriften festgesetzte oder selbst berechnete Abgaben (zB Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 301; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1), wenn sie überwälzt sind und die Gutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.
10
§ 239a ist unanwendbar, soweit sich aus Aufhebungen nach Art 139 oder 140 B-VG (mittelbar) Gutschriften ergeben (38 BlgNR 23. GP, 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1).
11
§ 239a ist in sämtlichen Fällen indirekter Abgaben auf die gleiche Art und Weise zu vollziehen. Daher ist der Nachweis der Bereicherung stets nach den vom EuGH entwickelten Kriterien zu führen (vgl Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 304). Dies betrifft ua die Berücksichtigung von Gewinneinbußen, die der Abgabenschuldner durch die Weiterverrechnung der Abgabe erlitten hat.
12
§ 239a erweitert nicht die abgabepflichtigen Tatbestände. Eine Abgabenschuld „kraft Überwälzung“ ist dort nicht vorgesehen. Der Unternehmer muss seine Preise nicht kalkulieren. Aus unrichtigen (nicht geschuldete Abgaben einbeziehenden) Kalkulationen ergibt sich kein Recht der Abgabenbehörde, derartige Beträge als Abgaben zu behandeln und mit Bescheid festzusetzen. Der Unternehmer verletzt keine Abgabenvorschrift, wenn er solche Beträge nicht als Abgabenschulden (zB in der Umsatzsteuervoranmeldung) behandelt.
13
§ 239a betrifft vorerst rechtswidrigerweise überhöhte Selbstberechnungen (wenn sie der Abgabenbehörde bekannt gegeben sind) und Abgabenfestsetzungen. Ob die objektiv rechtswidrigen Beträge entrichtet sind, ist nicht bedeutsam für die Anwendung des § 239a.
14
Betroffen sind in erster Linie aus der rechtsrichtigen Festsetzung der Abgabe (zB im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Aufhebung gem § 299) sich ergebende Gutschriften. Derartige Gutschriften sind zwar im Abgabenbescheid auszuweisen. Sie sind jedoch auf dem Abgabenkonto nicht zu verbuchen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde, somit im Wesentlichen dann, wenn feststeht, dass eine Weitergabe der Beträge an den Leistungsempfänger (Kunden) de facto nicht möglich ist (wegen der Anonymität des Marktes kennt der Unternehmer seine Kunden nicht) oder dass aus anderen Gründen eine solche Weitergabe tatsächlich nicht erfolgen wird. Über eine solche „Nichtverbuchung“ ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen. Würde die Gutschrift auf dem Abgabenkonto unterlassen, ohne einen solchen Bescheid zu erlassen, so kann dies im Wege eines Antrages nach § 216 (Abrechnungsbescheid) angefochten werden.
15
Wird die Gutschrift auf dem Abgabenkonto verbucht und entsteht hieraus ein Guthaben (§ 215), so ermöglicht § 239a Z 2 die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen in der Weise, dass das Guthaben weder zurückgezahlt noch umgebucht oder überrechnet wird.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen aufgrund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung (, betreffend Getränkesteuer).
16
§ 239a Z 3 berücksichtigt den Fall, dass eine Gutschrift zur Tilgung von auf demselben Abgabenkonto befindlichen Rückständen zu verwenden ist.
17
Über die im § 239a Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen ist jedenfalls mit Bescheid abzusprechen (vgl 38 BlgNR 23. GP, 12). Dies betrifft auch den Fall, dass die Gutschrift auf dem Abgabenkonto erfolgt ist und sich später herausstellt, dass dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat, weil der Unternehmer die gutgeschriebenen Abgabenbeträge nicht an die betreffenden Kunden weitergegeben hat (und er keine wirtschaftlichen Nachteile durch die Übermittlung erlitten hat). Ein solcher Bescheid ändert somit eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung. Solche Bescheide werden nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist sinnvoll sein, weil nach Eintritt der Verjährung eine Einhebung der aus den Bescheiden resultierenden Nachforderungen unzulässig wäre.
18
Die Erlassung solcher Bescheide obliegt auch dann der Abgabenbehörde, wenn sich die Gutschrift aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ergibt (vgl 38 BlgNR 23. GP, 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1).
19
§ 239a ist erstmals für Bundesabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist (nach § 323 Abs 23 letzter Satz).
20
§ 239a ist erstmals für Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist (§ 323a Abs 4 idF BGBl I 2010/34). Dies gilt nicht für Wien und für die Steiermark. Diesbezüglich sind die § 185 Abs 3 WAO bzw § 186 St-LAO für vor dem entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner anzuwenden (zufolge § 323a Abs 3 Z 6 und 9).