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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 239a

Christoph Ritz

Erlässe

Salzburger Steuerdialog 2011, BAO, Frage 29.

1

„Rückzahlungssperren“ sind gesonderte materiellrechtliche Tatbestände, die das Recht des Abgabengläubigers beinhaltet, eine zu Unrecht erhobene Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen zu behalten (zB , zu § 187a TLAO).

2

§ 239a gilt nur für indirekte Abgaben (zB Umsatzsteuer, NoVA, Verbrauchsteuern), nicht jedoch beispielsweise für lohnabhängige Abgaben wie etwa Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (38 BlgNR 23. GP, 12).

3

§ 239a gilt für solche Abgaben aber nur, „soweit“ sie nach dem Zweck der Abgabenvorschrift von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll. Dies ist bei der Umsatzsteuer der Fall, soweit die Abgabe Lieferungen und sonstige Leistungen betrifft und der leistende Unternehmer Abgabenschuldner ist.

Ist der Leistungsempfänger selbst der Abgabenschuldner (vgl zB § 19 Abs 1 UStG 1994), so fallen Steuerschuldner und Steuerträger nicht auseinander. Daher ist für derartige Umsatzsteuergutschriften § 239a nicht anwendbar. Dies gilt ebenso für auf innergemeinschaftliche Erwerbe entfallende Umsatzsteuer (Gurtner/Haller, SWK 2011, S 338).

Die auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994) entfallende Umsatzsteuer soll den Abgabepflichtigen selbst belasten. Daher ist § 239a für Gutschriften, soweit sie aus Abänderungen von Umsatzsteuerbescheiden resultieren, welche die auf eine rechtswidrige Eigenverbrauchsbesteuerung entfallende Steuer gutschreiben, nicht anwendbar. Dies gilt ebenso für Vorsteuern; auch sie sind nach dem Normzweck nicht überwälzbar.

4

§ 239a betrifft nicht Abgaben, bei denen die Abfuhr durch einen anderen als den Abgabenschuldner erfolgt, wie etwa Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 301), vgl zur Wiener Ankündigungsabgabe zB und Arnold, SWK 2003, S 396.

5

Für die Überwälzung (= Tragung der Abgabe von einem Anderen als den Abgabepflichtigen) trifft die Beweislast die Abgabenbehörden (zB ; , 2005/16/0247; , 2006/16/0115).

Nach der Judikatur (zB ) besteht eine Mitwirkungspflicht jedenfalls insoferne, als der Abgabepflichtige der Behörde Zugang zu den Belegen gewähren muss, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist.

6

Beweismittel sind zB Kalkulationsunterlagen und makroökonomische Analysen (zB ; , 2004/16/0128; , 2004/16/0141).

Die Erzielung von Gewinnen ist eines von vielen Indizien für die Überwälzung (). Die rechnerische Überwälzung laut Preisliste ist für die Lösung der Frage der wirtschaftlichen Überwälzung der Abgabe auf den Konsumenten nicht von großer Bedeutung ().

Ein Rohaufschlagsvergleich ist nur ein Indiz für eine gelungene bzw nicht gelungene Überwälzung. Vorrangig sind jedoch die „persönlichen“ Umstände des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Auch bei einem für die Überwälzung sprechenden Vergleich der Rohaufschläge kommt es letztlich auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Betriebes an, um von einer tatsächlich erfolgten Überwälzung der Steuer auf die Konsumenten ausgehen zu können ().

7

Die Gutschrift überwälzter Abgaben führt ua insoweit nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen, als sie an den Kunden weitergegeben wird (vgl zB bis C 218/95, Société Comateb; Arnold, SWK 2003, S 399 f; Panosch, SWK 2004, S 43).

8

Weiters führt die Gutschrift zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung, wenn die Abgabe zwar in vollem Umfang in den Preis eingeflossen ist, aber dem Abgabepflichtigen aus dem Absatzrückgang ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen ist (zB ).

Wer einen solchen Schaden (wirtschaftlichen Nachteil) behauptet, hat ihn nachzuweisen. Er hat konkret die Tatsachen darzulegen, aus denen auf einen durch die Erhebung der Steuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß hätte geschlossen werden können (zB ; , 2005/16/0247).

9

§ 239a gilt nicht nur, wenn die Gutschrift sich als Folge von Vorabentscheidungen des EuGH ergeben würde; sie betrifft auch unter Verletzung nationaler Abgabenvorschriften festgesetzte oder selbst berechnete Abgaben (zB Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 301; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1), wenn sie überwälzt sind und die Gutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

10

§ 239a ist unanwendbar, soweit sich aus Aufhebungen nach Art 139 oder 140 B-VG (mittelbar) Gutschriften ergeben (38 BlgNR 23. GP, 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1).

11

§ 239a ist in sämtlichen Fällen indirekter Abgaben auf die gleiche Art und Weise zu vollziehen. Daher ist der Nachweis der Bereicherung stets nach den vom EuGH entwickelten Kriterien zu führen (vgl Ehrke-Rabel, taxlex 2009, 304). Dies betrifft ua die Berücksichtigung von Gewinneinbußen, die der Abgabenschuldner durch die Weiterverrechnung der Abgabe erlitten hat.

12

§ 239a erweitert nicht die abgabepflichtigen Tatbestände. Eine Abgabenschuld „kraft Überwälzung“ ist dort nicht vorgesehen. Der Unternehmer muss seine Preise nicht kalkulieren. Aus unrichtigen (nicht geschuldete Abgaben einbeziehenden) Kalkulationen ergibt sich kein Recht der Abgabenbehörde, derartige Beträge als Abgaben zu behandeln und mit Bescheid festzusetzen. Der Unternehmer verletzt keine Abgabenvorschrift, wenn er solche Beträge nicht als Abgabenschulden (zB in der Umsatzsteuervoranmeldung) behandelt.

13

§ 239a betrifft vorerst rechtswidrigerweise überhöhte Selbstberechnungen (wenn sie der Abgabenbehörde bekannt gegeben sind) und Abgabenfestsetzungen. Ob die objektiv rechtswidrigen Beträge entrichtet sind, ist nicht bedeutsam für die Anwendung des § 239a.

14

Betroffen sind in erster Linie aus der rechtsrichtigen Festsetzung der Abgabe (zB im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Aufhebung gem § 299) sich ergebende Gutschriften. Derartige Gutschriften sind zwar im Abgabenbescheid auszuweisen. Sie sind jedoch auf dem Abgabenkonto nicht zu verbuchen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde, somit im Wesentlichen dann, wenn feststeht, dass eine Weitergabe der Beträge an den Leistungsempfänger (Kunden) de facto nicht möglich ist (wegen der Anonymität des Marktes kennt der Unternehmer seine Kunden nicht) oder dass aus anderen Gründen eine solche Weitergabe tatsächlich nicht erfolgen wird. Über eine solche „Nichtverbuchung“ ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen. Würde die Gutschrift auf dem Abgabenkonto unterlassen, ohne einen solchen Bescheid zu erlassen, so kann dies im Wege eines Antrages nach § 216 (Abrechnungsbescheid) angefochten werden.

15

Wird die Gutschrift auf dem Abgabenkonto verbucht und entsteht hieraus ein Guthaben (§ 215), so ermöglicht § 239a Z 2 die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen in der Weise, dass das Guthaben weder zurückgezahlt noch umgebucht oder überrechnet wird.

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen aufgrund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung (, betreffend Getränkesteuer).

16

§ 239a Z 3 berücksichtigt den Fall, dass eine Gutschrift zur Tilgung von auf demselben Abgabenkonto befindlichen Rückständen zu verwenden ist.

17

Über die im § 239a Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen ist jedenfalls mit Bescheid abzusprechen (vgl 38 BlgNR 23. GP, 12). Dies betrifft auch den Fall, dass die Gutschrift auf dem Abgabenkonto erfolgt ist und sich später herausstellt, dass dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat, weil der Unternehmer die gutgeschriebenen Abgabenbeträge nicht an die betreffenden Kunden weitergegeben hat (und er keine wirtschaftlichen Nachteile durch die Übermittlung erlitten hat). Ein solcher Bescheid ändert somit eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung. Solche Bescheide werden nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist sinnvoll sein, weil nach Eintritt der Verjährung eine Einhebung der aus den Bescheiden resultierenden Nachforderungen unzulässig wäre.

18

Die Erlassung solcher Bescheide obliegt auch dann der Abgabenbehörde, wenn sich die Gutschrift aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ergibt (vgl 38 BlgNR 23. GP, 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 239a Anm 1).

19

§ 239a ist erstmals für Bundesabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist (nach § 323 Abs 23 letzter Satz).

20

§ 239a ist erstmals für Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist (§ 323a Abs 4 idF BGBl I 2010/34). Dies gilt nicht für Wien und für die Steiermark. Diesbezüglich sind die § 185 Abs 3 WAO bzw § 186 St-LAO für vor dem entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner anzuwenden (zufolge § 323a Abs 3 Z 6 und 9).

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