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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 103

Christoph Ritz

Erlässe

Nachweis von Vollmachten, AÖF 2001/225; Salzburger Steuerdialog 2010, BAO, Frage 9, AÖF 2010/207.

Übersicht der Kommentierung


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Tz
I.
Vorladungen
1
II.
Erledigungen im Einhebungsverfahren
3
III.
Zur Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung führende Einschränkungen (§ 103 Abs 2)
7

I. Vorladungen

1

Vorladungen iSd § 91 sind stets dem Vorgeladenen zuzustellen; dies gilt unabhängig davon, ob eine Zustellungsbevollmächtigung im betreffenden Verfahren ausgewiesen ist.

§ 103 Abs 1 gilt nur für Vorladungen (Ladungsbescheide) gem § 91, nicht jedoch für „einfache“ Ladungen, wie etwa solche nach § 269 Abs 3 („Erörterungstermin“) und nach § 274 Abs 4 zweiter Satz (mündliche Verhandlung).

2

Zur Schlussbesprechung sind gem § 149 Abs 1 zweiter Satz der Abgabepflichtige und ein ausgewiesener bevollmächtigter Vertreter vorzuladen.

II. Erledigungen im Einhebungsverfahren

3

Nach § 103 Abs 1 zweiter Satz liegt es im Ermessen der Behörde, im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen (somit solche des 6. Abschn der BAO) ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar dem Vollmachtgeber zuzustellen. Dies kann „aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens“ geschehen.

Zweckmäßig wird dies vor allem bei Vollstreckungsbescheiden (§ 230 Abs 7) und Sicherstellungsaufträgen (§ 232) sein, wenn Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar nach der (zweckmäßigerweise von Organen der Abgabenbehörde vorgenommenen) Zustellung dieser Bescheide erfolgen sollen (Ellinger ua, BAO3, § 103 Anm 5; Raschauer, in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 277).

Nach Ellinger (ÖStZ 1983, 52) wird eine solche unmittelbare Zustellung etwa auch bei Mahnungen in Betracht kommen.

Nach (glA Stoll, BAO, 1066), gilt die Bestimmung auch für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen (entspricht kaum dem Normzweck, vgl Arnold, AnwBl 1994, 642, der auf die Begründungspflicht der Ermessensübung hinweist). Sie gilt weiters (nach ; , 97/14/0087; , 99/14/0029; ) für Haftungsbescheide.

4

Nach 162 BlgNR, 15. GP, 12, sollte mit § 103 Abs 1 zweiter Satz dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Zustellungsbevollmächtigte idR nicht zur Abstattung von Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen verpflichtet ist. Diese Überlegung würde dafür sprechen, nahezu alle Erledigungen im Einhebungsverfahren (also zB auch Ratenbescheide und Buchungsmitteilungen) an den Abgabepflichtigen direkt zuzustellen. Eine solche der Verwaltungspraxis nicht entsprechende Handhabung dürfte allerdings den Verfassern der Regierungsvorlage nicht vorgeschwebt sein; hiefür spricht § 103 Abs 2 (Unwirksamkeit einer zB auf Abgabenbescheide beschränkte, etwa nicht für diesbezügliche Einhebungsmaßnahmen geltenden Zustellungsbevollmächtigung).

5

§ 103 Abs 1 zweiter Satz BAO wurde „in Anlehnung“ an § 22 AbgEO geschaffen (162 BlgNR 15. GP, 12). Gem § 22 AbgEO können im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

6

Bei unrichtiger Ermessensübung (insbesondere wenn die Zustellung an die Partei den Zweck eines Vollmachtsverhältnisses, der wohl meist im fachlichen Beistand zu sehen ist, zu unterlaufen geeignet ist) ist die Zustellung an die Partei nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 148) unwirksam.

III. Zur Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung führende Einschränkungen (§ 103 Abs 2)

7

Zustellungsbevollmächtigungen, die zB zur Empfangnahme von Abgabenbescheiden, jedoch nicht von diesbezüglichen Erledigungen im Einhebungsverfahren berechtigen, sind zivilrechtlich gültig. § 103 Abs 2 enthält hiezu Sonderregelungen.

Nach § 103 Abs 2 lit a ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen (zB nur auf Erstbescheide, nicht auch für Entscheidungen über Bescheidbeschwerden).

8

Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam ist eine Zustellungsbevollmächtigung weiters, wenn sie ausdrücklich auf nur einige jener Abgabenbeträge eingeschränkt ist, deren Gebarung gem § 213 zusammengefasst (somit auf einem Abgabenkonto) verbucht werden.

Beispiel

Eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst nur Einkommensteuer betreffende Erledigungen, nicht jedoch auch die gem § 213 Abs 1 mit der Einkommensteuer zusammengefasst zu verbuchende Umsatzsteuer.

9

§ 103 Abs 2 dient verwaltungsökonomischen Gründen (erscheint nach 162 BlgNR 15. GP, 12, „im Hinblick auf die in Massen ergehenden, weitgehend unter Einsatz der EDV-Anlage des Bundesrechenamtes erstellten Erledigungen notwendig“; aM Berger, Verfahrensökonomie, 93, der die Bestimmung als nicht unbedingt notwendig bezeichnet).

10

Dem , zufolge kann sich eine Behörde, wenn sie die aus § 103 Abs 2 ableitbare Unwirksamkeit einer Zustellungsbevollmächtigung nicht wahrnimmt, sondern dem Wunsch des Vollmachtgebers entsprechend die Zustellung an den bezeichneten Machthaber verfügt, nicht später, noch dazu zum Nachteil des Machtgebers, auf die Unwirksamkeit dieser Zustellung berufen (dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen).

Für die Vertretung im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmachten unterliegen nicht der Regelung des § 103 Abs 2 ().

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