BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 256
Literatur
Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht, Teil II, FJ 1997, 240; Bichler, Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag, ÖStZ 1999, 36; Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557; Hauck/Twardosz, Die Zurücknahme von Berufung und Vorlageantrag als taktische Verfahrensgestaltung, ecolex 2003, 442; Althuber, Zurücknahme der Berufung nach ergangener Berufungsvorentscheidung? GeS 2003, 495; Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 34 ff.
Erlässe
Zurücknahme von Berufungen, SWK 2004, S 936; Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 2.1 und 2.2.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1) | 1 |
II. | Einschränkung des Beschwerdebegehrens | 8 |
III. | Zurücknahme bei Beitrittserklärung | 10 |
IV. | Folgen der Zurücknahme | 11 |
I. Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1)
1
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden (siehe § 115 Tz 3). § 256 regelt die Zurücknahmemöglichkeit von Beschwerden ausdrücklich und beschränkt den Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Prozesshandlung möglich ist.
§ 256 ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit d). Daher haben Gegenstandsloserklärungen auch bei Zurücknahme von Vorlageanträgen zu erfolgen.
2
Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (). Die Judikatur stellt für die Rechtzeitigkeit auf das Einlangen ab (glA Stoll, BAO, 2615 und 2619). Sie hält daher diesbezüglich § 108 Abs 4 (Nichteinrechnung des Postlaufes) nicht für anwendbar, weil es sich nicht um die Bestimmung einer Frist, sondern eines Endzeitpunktes handle ().
Diese Begründung (im Erk vom ), nämlich eine derart enge Sicht des Fristbegriffes des § 108 Abs 4, erscheint nicht unproblematisch. Sie macht nämlich die Anwendung der genannten Bestimmung von zufälligen legistischen Gestaltungen abhängig (letztlich liegt vor jedem Endzeitpunkt eine Frist und wird jede Frist durch einen Endzeitpunkt beendet). Es liegt eine zufällige legistische Gestaltung vor, wenn beispielsweise im § 245 Abs 1 (Beschwerdefrist) von einer Frist die Rede ist, hingegen Rückzahlungsanträge gem § 240 Abs 3 bis zu einem Endzeitpunkt („bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres“) zulässig sind. Solche von der zufälligen legistischen Gestaltung abhängige Unterschiede zwischen Frist und Endzeitpunkt hätten etwa auch für die Anwendbarkeit der §§ 108 Abs 3 zweiter Satz und 308 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Bedeutung.
3
Die Zurücknahme einer Beschwerde kann nach § 256 Abs 1 bis zur Bekanntgabe (§ 97), somit bis zur Zustellung (bzw Verkündung) der Entscheidung über die Beschwerde erfolgen.
4
Die Zurücknahme ist gem § 256 Abs 1 zweiter Satz schriftlich oder mündlich zu erklären.
Nach dem Erk des , war die Zurücknahmeerklärung „bei jener Behörde einzubringen, bei der die Berufung anhängig ist, dh der die Entscheidung über die Berufung obliegt“. Dies erscheint auch für Beschwerden zutreffend. Die Zurücknahme ist daher nach Vorlage der Beschwerde (§ 265 Abs 1) gegenüber dem Verwaltungsgericht abzugeben. Wird sie dennoch bei der Abgabenbehörde abgegeben, so ist sie nach § 265 Abs 6 an das Gericht weiterzuleiten (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 256 Anm 1).
5
Erfolgt die Zurücknahme durch einen Bevollmächtigten, so reicht hiefür eine Generalvollmacht; eine spezielle Vollmachtsklausel betreffend Zurückziehungen ist nicht nötig (vgl zu § 154 FinStrG, 618/70, 1125/70).
6
Für Willensmängel bei der Zurücknahmeerklärung gilt das beim Rechtsmittelverzicht (§ 255 Tz 6 ff) Ausgeführte.
7
Eine bedingte Zurücknahme des Rechtsmittels ist wirkungslos (, 0126; , 92/07/0130, ZfVB 1996/1/335). Die Zurücknahme ist nicht zurücknehmbar (zB Stoll, BAO, 2615; Ellinger ua, BAO3, § 256 Anm 7).
II. Einschränkung des Beschwerdebegehrens
8
Eine Beschwerde kann nur zur Gänze zurückgenommen werden. Eine teilweise Zurücknahme hinsichtlich bestimmter Beschwerdepunkte wäre als Einschränkung des Beschwerdebegehrens, somit als Änderung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs 1 lit b), anzusehen (vgl zB ). Eine solche Einschränkung führt zum Verlust des Anspruches auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung (zB ), hindert die Behörde jedoch nicht, in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Erkenntnis auch über zurückgenommene Beschwerdepunkte abzusprechen, schränkt also die im § 263 Abs 1 (bzw im § 279 Abs 1) eingeräumte Änderungsbefugnis nicht ein (vgl zB Stoll, BAO, 2616).
Werden in einem Schriftsatz mehrere Bescheide angefochten, so liegen rechtlich mehrere Bescheidbeschwerden vor, die jeweils für sich zurücknehmbar sind. Wird zB in einem Schriftsatz ein als kombinierter Bescheid erlassener Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid angefochten und in einem späteren Schriftsatz die Bescheidbeschwerde auf den Einkommensteuerbescheid „eingeschränkt“, so ist dies keine Einschränkung der Beschwerde, sondern eine Zurücknahme der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid, die einer meritorischen Beschwerdeerledigung hinsichtlich Umsatzsteuer entgegenstünde.
9
Ebenso wie bei der Zurücknahme einer Beschwerde kommt es bei der Einschränkung des Beschwerdebegehrens auf die Motive der Partei - außer bei Zwang oder Drohung - nicht an ( 2413-2415/77, 2773-2776/78).
Während eine Zurücknahme der Beschwerde nicht zurücknehmbar ist (zB Stoll, BAO, 2615), wird man für Einschränkungen des Beschwerdebegehrens aus § 270 (kein Neuerungsverbot) Gegenteiliges ableiten können.
III. Zurücknahme bei Beitrittserklärung
10
Sind Beschwerden von mehreren hiezu Befugten eingebracht worden, so ist eine Zurücknahme nur wirksam, wenn alle Beschwerden zurückgenommen werden (vgl Stoll, BAO, 2617).
Die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde ist bei Vorliegen von Beitrittserklärungen (§§ 257 ff) nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Bescheidbeschwerde beigetreten sind (§ 256 Abs 2).
Wenn daher beispielsweise von A (rechtzeitig, zulässigerweise) eine Bescheidbeschwerde eingebracht, von B und C (rechtzeitig, zulässigerweise) der Beitritt erklärt wird ist nur A zur Zurücknahme berechtigt. Seine Zurücknahme ist aber nur wirksam, wenn ihr sowohl B als auch C zustimmen.
IV. Folgen der Zurücknahme
11
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl zB 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung ( 227/70); dies gilt für Beschwerdevorentscheidungen sinngemäß.
12
Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) bzw mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Ist für die Entscheidung über die Beschwerde nach § 272 Abs 1 der Senat zuständig, so obliegt ihm auch die Erlassung des Gegenstandsloserklärungsbeschlusses (ansonsten ist hiefür der Berichterstatter zuständig).
Nach § 272 Abs 3 kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines diesbezüglichen Antrages unterbleiben, wenn die Beschwerde nach § 256 Abs 3 als gegenstandslos zu erklären ist.
13
Die Zurücknahme der Beschwerde bzw die Gegenstandsloserklärung hindern die Abgabenbehörde nicht, den betreffenden Bescheid gegebenenfalls abzuändern (etwa gem den §§ 293 oder 293b) oder beispielsweise gem § 299 Abs 1 aufzuheben. Daher wird eine Zurücknahme von Bescheidbeschwerden, um verbösernde Entscheidungen zu verhindern, im Ergebnis vielfach ins Leere gehen.
14
Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (zB Stoll, BAO, 2717; Renner, in Wakounig ua, Betriebsprüfung, 10.4.8.2.2; Ellinger ua, BAO3, § 256 Anm 1; Hauk/Twardosz, ecolex 2003, 442; Lenneis, UFS aktuell 2004, 457; Niedermaier, Finanzsenat, 146; Renner, in Wakounig ua, Betriebsprüfung, Abschn 10.4.8.2.2; BMF, AÖF 2006/216, Abschn 2.2; aM Bichler, ÖStZ 1999, 37; Althuber, GeS 2003, 495; Althuber, Rechtsschutz, Tz 146).
Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides, vgl Ellinger/Wetzel, BAO, 214). Diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedürfte.
15
Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides tritt bei Zurückziehung der Beschwerde im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein ().
16
Die Wirksamkeit der Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde lässt das Recht unberührt, gegebenenfalls gem §§ 257 ff der Beschwerde eines anderen beizutreten (vgl Reeger/Stoll, BAO, § 256 Tz 3).