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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 93

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Erfordernisse des § 93
4
A.
Bezeichnung als Bescheid
4
B.
Spruch
5
C.
Begründung
10
D.
Rechtsmittelbelehrung
19
III.
Folgen fehlender Erfordernisse
21
IV.
Amtssprache
30
V.
Kombinierte Bescheide
31

I. Allgemeines

1

Die für alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden im § 96 geltenden Erfordernisse (Bezeichnung der Behörde, Datum, im Allgemeinen weiters die Unterschrift bzw Beglaubigung) gelten auch für schriftliche Bescheide.

2

Neben den im § 93 Abs 2 und 3 genannten Erfordernissen sind für bestimmte Bescheidarten zusätzliche Erfordernisse vorgesehen (zB im § 118 Abs 6 für Auskunftsbescheide, im § 198 Abs 2 für Abgabenbescheide, in den §§ 186 Abs 3 sowie 188 Abs 2 und Abs 3 für Feststellungsbescheide, in § 224 Abs 1 für Haftungsbescheide sowie in § 232 für Sicherstellungsaufträge).

3

Eine öffentliche Bekanntmachung iSd § 93 Abs 1 BAO sehen die §§ 23 und 42 AbgEO vor; für die Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach § 11 BodenschätzungsG 1970 Listen aufzulegen.

II. Erfordernisse des § 93

A. Bezeichnung als Bescheid

4

Bescheide sind ausnahmslos mit dem Wort „Bescheid“ zu kennzeichnen (§ 93 Abs 2, vgl auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 408; Öhlinger, 60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze, 26). Dies gilt auch für Sicherstellungsaufträge (§ 232) und für verfahrensleitende Verfügungen wie zB Prüfungsaufträge gem § 148 (offenbar aM Kauba, ÖStZ 1994, 275).

Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt (; , 93/17/0173; , 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist die Bezeichnung als Bescheid jedoch essentiell (; , 92/17/0288; , 98/17/0283; , 2007/17/0115).

Nach Ellinger ua (BAO3, § 93 Anm 7) sei es, wenn keine Zweifel am normativen Inhalt bestehen, nicht schädlich, wenn an die Stelle der Bezeichnung „Bescheid“ eine andere für bestimmte Bescheidarten gesetzlich vorgesehene besondere Bezeichnung verwendet wird, zB Sicherstellungsauftrag.

Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958).

B. Spruch

5

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl , ZfVB 1989/1/250; , 2004/16/0098).

Die Aussage, es werde „mitgeteilt“, spricht gegen die Bescheidqualität (, ZfVB 1989/2/614; , 93/12/0272, ZfVB 1997/2/745; , 95/12/0108, ZfVB 1998/2/407; , 97/17/0173; , 95/17/0180). Dies gilt weiters für eine „Einladung“, einen bestimmten Betrag einzuzahlen (, ZfVB 1989/2/620) oder für ein „Ersuchen“, einen Anteil von Gesamtkosten zu überweisen ().

Nach der Judikatur spricht auch der Gebrauch der Höflichkeitsfloskel „Sehr geehrter Herr“ eher dafür, dass kein Bescheid vorliegt (, ZfVB 1996/3/1167; , 95/12/0108, ZfVB 1998/2/407; , 97/12/0206, ZfVB 1998/5/1747; , 2000/17/0237 ua; , 2009/17/0179).

Dies gilt auch für

Wenn eine Behörde einen Bescheid zu erlassen beabsichtigt, sind solcherart unverbindlich klingende (den normativen Charakter verschleiernde) Formulierungen nicht bürgerfreundlich, sondern Beiträge zur Verunsicherung der Adressaten. Daher sollten Aufforderungen (zB zur Vorlage von Unterlagen) nicht als „Ersuchen“ textiert werden.

Lediglich als Rechtsbelehrung (und nicht als normativen Abspruch über eine Zahlungsfrist) beurteilt der VwGH (, 93/15/0036) folgenden, sich auf die Abgabenentrichtung beziehenden Text eines Bescheides über die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gem § 212a Abs 3: „Hiefür steht Ihnen, wenn Ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtzeitig gestellt wurde, eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zur Verfügung.“

Nebenbestimmungen sind Teile des Spruches; sie haben kein Eigenschicksal. Dazu gehören Bedingungen, Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs. Derartige Nebenbestimmungen sind nur rechtmäßig, wenn dies positivrechtliche Vorschriften ausdrücklich vorsehen, erkennbar zulassen oder sogar voraussetzen (Stoll, BAO, 938 f).

Nebenbestimmungen werden bei unter § 294 fallenden Bescheiden ebenso wie generell bei im Ermessen liegenden Maßnahmen von der hA (zB Stoll, BAO, 938 f; Ellinger ua, BAO3, § 93 Anm 9) als zulässig erachtet. Auch § 230 Abs 5 geht davon aus, dass Zahlungserleichterungsbescheide unter Bedingungen ergehen. Siehe ergänzend zB § 212 Tz 18, § 236 Tz 21 und § 294 Tz 6 und 7.

6

Der Spruch hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl ). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (zB ) zum Bescheidspruch.

Hingegen reicht nicht die Adressierung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet ( ua). Ebenso wenig genügt die Nennung am Zustellnachweis (, ZfVB 2004/541).

Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzuführen (vgl zB ; , 91/13/0013; , 2004/13/0151; , 2004/15/0137).

Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (zB ; , 2005/16/0187).

Nach Kraft (Abgabenverfahrensrecht, 31) wird bei einer GesBR der Bescheidadressat idR „A, B und C (GesBR)“ zu lauten haben.

7

Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (, ZfVB 1993/2/608; , 94/17/0419) bzw wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (zB ; , 2004/16/0199; , 2005/16/0187).

8

Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide ().

9

Die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben (; , 97/16/0004; , 2007/16/0188); nach , stellt die Anführung der Gesetzesstelle ein Begründungselement dar. In Haftungsbescheiden ist auf die maßgebende gesetzliche Vorschrift hinzuweisen (§ 224 Abs 1).

C. Begründung

10

Nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a ist eine Begründung notwendig. Dies gilt auch für verfahrensleitende Verfügungen (aM Kauba, ÖStZ 1994, 275).

Ist die Rechtmäßigkeit einer Anordnung iSd § 111 Abs 1 strittig, so kommt der Begründung der Anordnung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsstrafenfestsetzung Bedeutung zu. Wenn daher eine Partei beispielsweise die Vorlage von Unterlagen gestützt auf eine vertretbare Rechtsansicht verweigert und die Behörde zur Vorlage nochmals auffordert (verbunden mit der Androhung einer Zwangsstrafe), so ist die Aufforderung entsprechend zu begründen.

Die Bedeutung der Begründung für das Rechtsstaatsprinzip betont Beiser (Steuern10, Tz 761) wie folgt: „Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung: Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird.“

11

Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (zB ; , 2009/15/0021; , 2007/15/0229; , 2007/15/0226); eine zusammenhängende Darstellung dieses Sachverhaltes kann durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabepflichtigen bekanntes „Aktenmaterial“ nicht ersetzt werden (zB ; , 95/13/0061; , 95/13/0277).

12

Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (zB ; , 2007/15/0016; , 2008/13/0243; , 2009/13/0080).

Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (zB , 2008/15/0069; , 2006/15/0268; , 2008/13/0243). Der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen reicht nicht (; , 93/17/0063); ebenso wenig ein bloßer Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ().

Die Beweiswürdigung ist auch bei Begünstigungsbestimmungen, bei denen nach der Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund tritt (siehe § 115 Tz 12), schlüssig zu begründen ().

Die Bescheidbegründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (zB ; , 2008/15/0089; , 2004/13/0092; , 2007/15/0226).

13

Bei Ermessensentscheidungen sind die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (); solche Entscheidungen sind insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert (; , 2003/16/0118; , 2001/14/0083). Dies dient ua dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle (, ZfVB 1990/5-6/2253).

14

Weiters hat die Beurteilung von Vorfragen (§ 116) in der Begründung zu erfolgen. Zur Begründung bei Schätzung siehe § 184 Tz 21.

15

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (zB ; , 2006/13/0172; , 2006/13/0122), dies auch dann, wenn dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (; , 97/13/0123).

Zulässig ist auch, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (; ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung ().

Auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht (Bericht iSd § 150) und auf Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren (in der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung) ist zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und dort auch alle im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt werden (; , 95/13/0282, 0283).

Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar ist (zB ; , 2008/13/0145; , 2007/13/0148; , 2009/15/0163).

16

Ein Begründungsmangel führt zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (zB ; , 2004/15/0130; , 2010/15/0144).

Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB ; , 2001/13/0281, 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl ). Dies gilt nur grundsätzlich. Nicht sanierbar ist beispielsweise, wenn der Wiederaufnahmsbescheid keine Wiederaufnahmsgründe nennt (siehe § 307 Tz 3).

(Erstinstanzliche) Begründungsmängel können Amtshaftungsansprüche zur Folge haben (vgl , JBl 1987, 244; Beiser, RdW 1987, 344).

Widersprüche innerhalb der Begründung sowie zwischen Spruch und Begründung führen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (; , 2002/14/0029; abweichend , Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes). Allerdings hebt der VwGH in ständiger Rechtsprechung einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nur wegen einer verfehlten Begründung nicht auf (zB -0026; diese Judikatur ablehnend Beiser, ÖJZ 1988, 392).

17

Die Begründung ist zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen (zB ; , 99/13/0219; , 2009/15/0182; , 2010/15/0064).

18

Eine fehlende (mangelhafte) Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft (); vgl auch § 245 Abs 2.

D. Rechtsmittelbelehrung

19

§ 93 Abs 3 lit b regelt den (Mindest-)Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen. § 93 Abs 4 bis 6 normiert Konsequenzen fehlender (fehlerhafter, unvollständiger) Rechtsmittelbelehrungen.

Auch verfahrensleitende Verfügungen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (aM betreffend Prüfungsauftrag, Kauba, ÖStZ 1994, 275).

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist ein Indiz gegen den Bescheidcharakter einer Erledigung (vgl , ZfVB 1996/4/1679; , 98/17/0320).

20

Als Angabe der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, reicht der Hinweis auf „die oben bezeichnete Behörde“ oder Ähnliches; die Rechtsmittelbelehrung muss nicht die Anschrift dieser Behörde enthalten ().

III. Folgen fehlender Erfordernisse

21

Enthält eine Erledigung nicht alle in den §§ 96 bzw 93 geforderten Teile, so führt dies teils zum Verlust der Bescheideigenschaft („Nichtbescheid“), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der Erledigung.

22

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind:

Die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs 2) sowie (nach Maßgabe des § 96) die Unterschrift (vgl zB ; , 2002/14/0035; , 2004/14/0111, 2005/14/0006).

23

Als Behördenbezeichnung reicht es, wenn erkennbar ist, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Diese Behörde kann sich außer aus der Überschrift oder dem Spruch des Bescheides auch aus einem Beglaubigungsvermerk bzw der Fertigungsklausel ergeben (zB ). Die Anführung der Behörde auf dem Briefumschlag reicht nicht (, A 32/97, ZfVB 1998/6/2285).

24

Fehlt der Spruch, so liegt kein Bescheid vor. Daher ist für die Bescheidqualität auch die Nennung des Bescheidadressaten unverzichtbar (vgl , ZfVB 1993/5/1481; , 90/17/0385, AnwBl 1994, 133).

Die Benennung dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().

25

Abgesehen von den im § 96 genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt ().

Nach der Judikatur ist die Unterschrift einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person erforderlich ( ua; , ZfVB 1989/1/210; , 89/18/0079, 0088, 0090, ZfVB 1991/1/251; aM Moritz, ÖJZ 1991, 329). Ob diese Person nach der internen Geschäftsverteilung für die Approbation des konkreten Verwaltungsaktes befugt war, ist somit unmaßgebend (zB ).

Zu den Anforderungen an eine Unterschrift siehe § 96 Tz 4.

26

Das Datum ist kein wesentlicher (bei seinem Fehlen zum Verlust der Bescheidqualität führender) Bestandteil eines Bescheides (, ZfVB 1988/1/315; Raschauer, in Koja-FS, 594; ; , 2009/15/0116); die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung (, ZfVB 1991/2/761).

27

Eine entgegen § 93 Abs 3 lit a fehlende oder mangelhafte Begründung ist ebenso wie eine fehlende (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl ).

28

Ein Amtssiegel (Rundsiegel) ist in der BAO nicht gefordert (). Sein Fehlen ist daher rechtlich bedeutungslos ( 13/2900/80).

29

Der Bescheidqualität steht eine Verletzung des § 25 Abs 1 DSG 2000 nicht entgegen. Nach § 25 Abs 1 DSG 2000 hat bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodass den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.

IV. Amtssprache

30

Nur in deutscher Sprache abgefasste Erledigungen können Bescheidcharakter haben (vgl zB , Slg 11.081 A; Stoll, BAO, 953; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 18 Tz 11), außer wenn der Gebrauch einer anderen Sprache gesetzlich normiert ist.

Nach Maßgabe des § 16 VolksgruppenG sind Ausfertigungen in kroatisch, slowenisch bzw ungarisch und zusätzlich in deutscher Sprache auszufertigen. Solche Erledigungen sind erst wirksam, wenn Ausfertigungen in beiden Sprachen zugestellt sind (, Slg 9744; , B 771/94, Slg 13.850; Stoll, BAO, 953).

Siehe ergänzend §§ 13 ff VolksgruppenG sowie die „Amtssprachenverordnungen“ BGBl 1977/307 (für slowenisch) und BGBl 1990/231 (für kroatisch) und BGBl II 2000/229 (für ungarisch). Hiezu siehe zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1831 ff.

V. Kombinierte Bescheide

31

Kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) liegen vor, wenn eine Ausfertigung mehrere Bescheide umfasst. Dies ist zulässig (hA, zB Fellner, SWK 1987, A V 5; ; , 99/13/0225; offenbar aM Weiler, SWK 1986, A V 31). Es liegen hier mehrere, isoliert der Rechtskraft fähige Bescheide vor.

Sammelbescheide sind so zu gestalten, dass der Bescheidadressat das Vorliegen mehrerer Bescheide erkennt.

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