BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 18
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Gliederung: | Tz | |
I. | Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart | 1 |
II. | Vergütungen (§ 18 Abs 2 AVOG 2010) | 9 |
I. Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
1
§ 18 Abs 1 AVOG 2010 entspricht § 13a AVOG, ergänzt um die Zuständigkeit für Rückzahlungen nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988. Siehe ergänzend § 30 Abs 6 AVOG 2010.
2
Völkerrechtliche Verträge (iSd § 18 Abs 1 AVOG 2010) sind insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und Amtssitzabkommen.
3
Unter Rückzahlungen iSd § 18 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 sind nach hA (BMF, AÖF 2000/83) Rückzahlungen von Abfuhrabgaben gem § 240 Abs 3 BAO, aber auch auf Bestimmungen eines DBA gestützte „Rückerstattungen“ von Quellensteuern zu verstehen.
„Rückerstattungen“ sehen etwa Art 23 DBA Großbritannien, Art 10 Abs 3 und 10a Abs 2 DBA Dänemark, Art 9 Abs 3 und 10 Abs 2 DBA Finnland, Art 15 Abs 3 DBA Norwegen und Art 28 Z 1 bis 5 DBA Schweiz vor. Hier stellt die betreffende Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens den Verfahrenstitel zur Rückerstattung dar (Staringer, in Gassner/Lang/Lechner, Methoden, 216).
4
Rückzahlungen gem § 240 Abs 3 BAO setzen voraus, dass die Abgabe zu Unrecht einbehalten wurde. Dies ist etwa der Fall, w...