BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Anmerkungen
1) Wie schon in der Einführung dargetan, sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nur dann solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn sie tatsächlich als örtliche Baupolizei iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zu beurteilen sind.
2) Im Zuge der Anpassung des BauG an die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Stmk Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/87, wurde durch Derogation von § 94 GemO der außerhalb von Graz bis dahin bestehende Rechtsbehelf der Vorstellung an die LReg gegen Bescheide des (bis zur Novelle LGBl 2020/11, siehe Anm 6 zu § 2) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als Rechtsmittelinstanz fungierenden Gemeinderates abgeschafft. Für den Bereich der Stadt Graz bestand dieser Rechtsbehelf bereits zuvor nicht.
3) Seit 1999 machten nun auch in der Stmk zahlreiche Gemeinden von der ihnen auf Grund des Art 118 Abs 7 B-VG bzw § 40 Abs 5 der GemO zustehenden Möglichkeit Gebrauch, einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, u zwar die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betr gewerbliche Betriebsanlagen, auf die Bezirkshauptmannschaften zu übertragen, s die Bau-ÜbertragungsV in ...