BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 67h Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022
Zu § 67h: AA 2022 (EZ 165/19)
Für Verfahren zur Erlassung einer Bausperre soll der geänderte § 9 mit Inkrafttreten der Novelle gelten. Eine Übergangsfrist ist in diesem Fall auf Grund der kurzen Verfahrensdauer (es ist z.B. gesetzlich weder eine Anhörung noch eine Auflage erforderlich) nicht erforderlich.
Sachbereichskonzepte Energie (§ 21 Abs. 3 Z 4a) sind bis längstens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle durch Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erstellen.
Die in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche gelten samt den Rechtswirkungen bis zur Anpassung an die neue Rechtslage im Zug einer Revision oder zwischenzeitigen Änderung weiter. In Baubewilligungsverfahren sind jedoch entgegen der bisherigen Rechtslage auch betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden (insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten) sowie Ersatzbauten erlaubt.
Die neuen Freilandregelungen gelten ab Inkrafttreten dieser Novelle.
Da im Zug einer Revision eines Flächenwidmungsplanes die Vorb...