BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 67e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017
Zu § 67e: AB 2017 (EZ 1645/4)
Mit der Übergangsbestimmung sollen einerseits bestehende Seveso-Betriebe, die bisher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden. Dasselbe soll auch für bestehende Betriebe gelten, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.
Außerdem können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.
Anmerkung
0) Eingefügt durch Nov 2017/61; gem § 68a Abs 9 in Kraft getreten am .